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1Nd24/99•OGH 1Nd24/99
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Erich P*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Feststellung den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz bestimmt.
Begründung:
Der Kläger leitet aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien Amtshaftungsansprüche ab. Es ist daher ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels befindliches Landesgericht gemäß § 9 Abs 4 AHG zu bestimmen.
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