OGH 15Os145/99 (15Os146/99)

15Os145/99 (15Os146/99)Obergericht04.11.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os145/99 (15Os146/99)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Miroslav J***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 6. Juli 1999, GZ 5 Vr 106/99-43, sowie über die Beschwerde gemäß § 494a Abs 4 StPO des Angeklagten, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Miroslav J***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 26. November 1998 in Wien

A) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Zeljko M***** als

Mittäter (§ 12 StGB) Werner F***** mit Gewalt gegen seine Person eine Geldbörse mit circa 5.000 S Bargeld und eine Wochenkarte der Wiener Verkehrsbetriebe mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem sie ihn zu Boden stießen, auf ihn eintraten und ihn schlugen, sowie

B) Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz

unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er die anlässlich der zu A beschriebenen Tat entfremdeten Mitgliedskarten des Werner F***** für die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und den ARBÖ für sich behielt.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung nicht zukommt.

Der Behauptung der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens über die Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit des (zur Tatzeit alkoholisierten) Zeugen Werner F***** zum Beweis dafür, dass dessen Identifizierung des Angeklagten kein zuverlässiger Beweiswert zukomme, Verteidigungsrechte nicht verletzt. Grundsätzlich ist es nämlich möglich, dass auch stark alkoholisierte Personen Lebenssachverhalte den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend wahrnehmen und sich später daran korrekt erinnern, somit auch als Opfer einer Straftat sich das Gesicht eines Täters merken und diesen später (hier: auf einem Lichtbild) identifizieren können. Umstände, die geeignet wären, dies im konkreten Fall in Frage zu stellen, vermochte der Beweisantrag nicht darzutun, zumal der Zeuge in der Lage war, unmittelbar nach der Tat detaillierte Angaben (zu seinen persönlichen Verhältnissen, zum Tathergang, dem geraubten Gut, ebenso Personenbeschreibungen der Täter) zu machen, sodass auch nach der Aktenlage keine für eine entscheidende Beeinträchtigung seiner Wahrnehmungs- und Merkfähigkeit sprechenden Fakten vorliegen. Welcher Beweiswert aber der Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen auf einem Lichtbild (hier: trotz des Umstands, dass die Gegenüberstellung negativ verlief, jedoch im Zusammenhalt mit mehreren anderen für die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Verfahrensergebnissen) zuzuerkennen ist, haben zu Recht allein die Tatrichter im Rahmen der ihnen vorbehaltenen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) - zu welcher ein psychologischer Sachverständiger nicht berechtigt ist - beantwortet.

Die Mängelrüge (Z 5) zeigt mit der Behauptung, die Feststellung, beide Täter hätten ihrem Opfer die Brieftasche aus der Hosentasche gerissen, stünde im Widerspruch zum Urteilstenor und würde "den Gesetzen des logischen Denkens" widersprechen, keine offenbar unzureichende Begründung und auch keinen inneren Widerspruch des Urteils auf. Weder ist es denkunmöglich, dass zwei Täter gemeinsam einem Dritten eine Brieftasche entreissen, noch ist im konkreten Fall aus dem Urteilsspruch eine andere Annahme des Schöffengerichts ableitbar. Schließlich ist es für die Beurteilung der Tat des Angeklagten als unmittelbarer Täter ausreichend, dass er eine dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlung (hier laut Feststellungen bereits in Form von Schlägen oder Stößen gegen das Raubopfer) gesetzt hat, sodass der Frage, welcher der beiden Täter die Raubbeute an sich nahm, keine entscheidende Bedeutung zukommt.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag keine Umstände darzutun, die geeignet wären, aus den Akten ableitbare erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Schuldspruchs zum Verbrechen des Raubes zu erzeugen. Warum der fehlenden Identifizierung bei der Gegenüberstellung kein entscheidender Stellenwert beigemessen wurde, hat bereits das Schöffengericht denkfehlerfrei erörtert (US 9). Dass der Zeuge F***** die Intensität der ausgeübten Gewalt unterschiedlich darstellte, ist schon angesichts seiner objektivierten Verletzungen ohne Bedeutung. Der Beschwerde zuwider ist in der Anzeige zwar von einer starken Alkoholisierung, nicht aber von Volltrunkenheit des Zeugen die Rede.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite zum Schuldspruch wegen Urkundenunterdrückung, vernachlässigt hiemit jedoch die - Spruch und Entscheidungsgründen in ihrer Gesamtheit zu entnehmenden - ausreichenden Konstatierungen des Erstgerichts, der Angeklagte habe die Urkunden mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er und sein Mittäter dem Opfer die Brieftasche, worin sich die Ausweise befanden, entrissen, damit davon liefen und er die Ausweise für sich behielt (US 3 iVm 5). Damit geht die Beschwerde jedoch nicht vom gesamten Urteilssachverhalt aus und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

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