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Bsw37786/97•AUSL EGMR Bsw37786/97
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Debboub alias Husseini Ali gegen Frankreich, Urteil vom 9.11.1999, Bsw. 37786/97.
Art. 5 Abs. 3 EMRK - Dauer der Untersuchungshaft in einem Strafverfahren.
Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK
(einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: FF 30.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist irakischer Staatsangehöriger und lebt ohne festen Aufenthalt in Frankreich. 1994 gelang es der frz. Kriminalpolizei im Zuge einer großangelegten Operation, ein weitverzweigtes Versorgungsnetz im Großraum Paris auszuheben, über das eine Gruppe islamischer Extremisten mit Terrorwaffen beliefert wurde. Neben zahlreichen anderen Verdächtigen wurde auch der Bf. festgenommen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
In der Folge wurde die Untersuchungshaft des Bf. insgesamt neunmal verlängert, die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben alle erfolglos. In diesem Zeitraum wurde der Bf. siebenmal verhört. 1999 wurde der Bf. zu einer sechsjährigen Haftstrafe verurteilt, wenige Monate später jedoch vorzeitig entlassen – nach einer Haftdauer von insgesamt vier Jahren, fünf Monaten und 24 Tagen, davon entfielen allein vier Jahre, zwei Monate und zehn Tage auf die verbüßte Untersuchungshaft.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 5 (3) EMRK (hier: Recht auf Aburteilung innerhalb angemessener Frist oder auf Haftentlassung) aufgrund der Dauer der über ihn verhängten Untersuchungshaft. Nach der st. Rspr. des GH haben die nationalen Behörden dafür Sorge zu tragen, dass die Dauer der über einen Beschuldigten verhängten Untersuchungshaft einen angemessenen Zeitraum nicht übersteigt. Das Fortbestehen eines begründeten Tatverdachts ist eine unabdingbare Voraussetzung (condito sine qua non) für die Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft, nach Ablauf einer gewissen Zeit reicht dieser alleine jedoch nicht mehr aus. Zu prüfen ist, ob die als Rechtfertigung für eine Haftverlängerung herangezogenen Gründe beachtlich und ausreichend sind. Außerdem haben die nationalen Behörden bei der Durchführung des Verfahrens besondere Sorgfalt zu tragen.
Zwar konnten die zuständigen Behörden berechtigterweise von einer Fluchtgefahr im Fall der Freilassung des Bf. ausgehen, dieser Haftgrund hatte aber mit der Zeit an Bedeutung verloren und nach mehr als drei Jahren gänzlich aufgehört zu bestehen. Die weiteren Haftgründe, nämlich Tatbegehungsgefahr und Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, rechtfertigen für sich alleine gesehen nicht die beträchtliche Dauer der Untersuchungshaft. Nach der wiederholten Einvernahme der Zeugen verlor auch der Haftgrund der Verdunkelungs- bzw. Kollusionsgefahr an Bedeutung.
Was die Durchführung des Verfahrens anlangt, wurde dieses nicht mit der gebotenen Schnelligkeit abgewickelt, was auch dadurch bestätigt wird, dass der Bf. im Durchschnitt nur etwa zweimal pro Jahr verhört wurde. Die Dauer der Untersuchungshaft war daher nicht mehr angemessen. Verletzung von Art. 5 (3) EMRK (einstimmig).
Entscheidung nach Art. 41 EMRK:
Was die beantragte Entschädigung für immateriellen Schaden anlangt, stellt das Urteil selbst eine ausreichend gerechte Entschädigung dar. FF 30.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Neumeister/A, Urteil v. 27.6.1968, A/8, EuGRZ 1974, 27. Letellier/F, Urteil v. 26.6.1991, A/207, ÖJZ 1991, 789. Toth/A, Urteil v. 12.12.1991, A/224, NL 92/1/11; ÖJZ 1992, 242. I.A./F, Urteil v. 23.9.1998, NL 98/5/9.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 9.11.1999, Bsw. 37786/97, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1999, 195) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/99_6/Debboub.pdf
Das Original der Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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