OGH 10ObS246/99w

10ObS246/99wObergericht09.11.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS246/99w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter DI Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andrea Svarc (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anna W*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Gernot Faber, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juni 1999, GZ 9 Rs 130/99z-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Dezember 1998, GZ 3 Cgs 223/98s-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie wurde bereits in der Berufung erfolglos gerügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senates können auch in Sozialrechtssachen Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (vgl SSV-NF 7/74; 3/115 mit jeweils ausführlicher Begründung uva). Der Hinweis des Klägers, in Sozialrechtssachen seien gemäß § 87 Abs 1 ASGG Beweise von Amts wegen aufzunehmen, überzeugt nicht. Der Oberste Gerichtshof hat schon in seiner Entscheidung SSV-NF 1/32 ausführlich begründet, dass dieser Umstand und auch die erweiterte Anleitungspflicht nach § 39 Abs 2 Z 1 ASGG das Verfahren in Sozialrechtssachen noch nicht zu einem Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz machen. Im übrigen betrifft die Frage, ob außer den vorliegenden noch weitere (ärztliche) Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema, und zwar hier zu dem medizinischen Leistungskalkül einzuholen gewesen wären, eine Frage der irrevisiblen Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen (SSV-NF 7/12 mwN ua).

Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt. Auf Grund des festgestellten Leistungskalküls ist davon auszugehen, dass die Klägerin in der Lage ist, alle leichten Arbeiten in grundsätzlich jeder Körperhaltung zu verrichten, sofern damit keine Arbeiten mit Hebe- und Trageleistungen von mehr als 10 kg und keine Arbeiten, die einen oftmaligen Haltungswechsel (von Aufstehen und Niedersetzen, Vorbeugen und Aufrichten, Niederknieen bzw Niederhocken und Aufstehen und umgekehrt) erfordern, verbunden sind. Dafür, dass mit den von den Vorinstanzen beispielshaft herangezogenen Verweisungstätigkeiten einer Aufseherin in Ausstellungen und Versteigerungshäusern, Kontrollorin, Montiererin sowie Verpackerin im Handel und in der Leichtindustrie ein oftmaliger Haltungswechsel verbunden wäre, besteht kein Anhaltspunkt. Die diesbezügliche Einschränkung war dem berufskundlichen Sachverständigen bekannt und wurde bei der Namhaftmachung der für die Klägerin noch in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten berücksichtigt. Es ist überdies notorisch (§ 269 ZPO), dass mit diesen vorwiegend im Sitzen oder auch im Stehen (Tätigkeit als Aufseherin) zu verrichtenden Tätigkeiten nicht die Notwendigkeit eines oftmaligen Haltungswechsels verbunden ist. Soweit die Revisionswerberin den Standpunkt vertritt, dass sie nicht in der Lage sei, die festgestellten Verweisungstätigkeiten zu verrichten, geht sie nicht von den im Revisionsverfahren bindenden gegenteiligen Feststellungen der Tatsacheninstanzen aus.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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