OGH 12Os139/99

12Os139/99Obergericht17.12.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os139/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ing. Franz M***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 29. Juni 1999, GZ 5 Vr 2043/97-93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Ing. Franz M***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 (aF - §§ 1,61 StGB) StGB (A), des Vergehens des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (B), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C) und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (D) schuldig erkannt.

Demnach hat er in Gleisdorf

A/ im Zeitraum Sommer 1990 bis Frühjahr 1991 sowie im Dezember 1992 in zahlreichen Angriffen die am (richtig:) 28. Dezember 1978 geborene unmündige Julia Mu***** durch Betasten ihrer entwickelten Brust und ihrer Vagina unter der Kleidung, durch Reiben seines Penis an ihrem After, Einführen eines Fingers in ihre Vagina und seines Penis in ihren Mund, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht;

B/ unter Ausnützung seiner Stellung als Lebensgefährte ihrer Mutter die seiner Aufsicht und ab November 1992 auch seiner Erziehung unterstehende zu A bezeichnete minderjährige Person durch nachangeführte Handlungen zur Unzucht missbraucht, und zwar

1. durch die zu Punkt A angeführten Tathandlungen,

2. im Zeitraum von Dezember 1992 bis Frühjahr 1993 in wiederholten Angriffen durch Betasten ihrer entwickelten Brust und ihrer Scheide, Einführen eines Fingers in ihre Scheide und ihren After, Reiben seines Penis an ihrer Scheide und an ihrem After sowie in der Zeit von Frühjahr 1993 bis Dezember 1996 in zahlreichen Angriffen durch Vornahme des Beischlafes und Betasten ihrer Brüste sowie ihres Geschlechtsteils,

C/ Julia Mu***** vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

1. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Frühjahr 1996, indem er ihre Hand gegen einen Türstock schleuderte, wodurch sie einen Haarriss im Handgelenk erlitt,

2. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt um den 1. Dezember 1996 durch einen Faustschlag in das Gesicht, wodurch sie ein Hämatom im Augenbereich erlitt,

D/ im Zeitraum Dezember 1992 bis Dezember 1996 in zahlreichen Angriffen Julia Mu***** durch die Äusserung, er werde sie oder ihre Mutter Silvia Mu***** umbringen, wenn sie jemandem etwas von den zu A und B beschriebenen Vorfällen erzähle, mithin durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Unterlassung der Information dritter Personen genötigt.

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung eines zunächst schriftlich gestellten und in der Hauptverhandlung wiederholten Beweisantrages (ON 69, 374/II), keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte.

Nach den den Schuldspruch tragenden, vor allem auf die Gutachten des Sachverständigen für gerichtliche Medizin Dr. L***** und des Sachverständigen für Psychiatrie, Dr. H***** sowie auf die Angaben des Tatopfers gegründeten Urteilsfeststellungen war der Angeklagte, der im Oktober 1995 einen Schlaganfall erlitten hatte, ab Jänner 1996 körperlich in der Lage, sowohl sexualbezogene Handlungen wie Betastungen und digitale Penetrationen vorzunehmen als auch Schläge gegen andere Personen zu führen und ab Ende Februar, Anfang März 1996 imstande, ein Auto zu lenken, da die Erkrankung nur eine Beeinträchtigung im Bereich des rechten Beines und eine Störung der Feinmotorik der rechten Hand zur Folge hatte, die übrigen Extremitäten aber frei und normal beweglich waren (US 13, 25 f). Unter weiterer Berücksichtigung der eigenen Einlassung des Angeklagten, wonach er bereits im Dezember 1995 Erektionen hatte, der Angaben seiner damaligen Lebensgefährtin, bereits zu Weihnachten 1995 mit dem Beschwerdeführer den Geschlechtsverkehr (wieder) vollzogen zu haben, sowie des Umstandes, dass der Angeklagte die von ihm beschäftigte Raumpflegerin, die Zeugin Ko*****, im März oder April 1996 fortgesetzt sexuell bedrängte, gelangten die Tatrichter auch zur Überzeugung, dass - unter der Voraussetzung mangelnden aktiven körperlichen Widerstands der Partnerin - bereits im Jänner 1996 die Beischlafsfähigkeit des Beschwerdeführers wiederhergestellt war (US 12, 24, 30 iVm ON 80, 301 ff/II; 287 f/II; ON 42, 193 ff/II).

Abgesehen davon, dass der in Rede stehende Antrag vom 10. Juli 1998, der erklärtermaßen auf eine umfassende Erschütterung der Verlässlichkeit der Angaben des Tatopfers (auch hinsichtlich der Tathandlungen vor 1996) abzielt, die in weiterer Folge gewonnenen - wie dargelegt - mit den Opferaussagen im Einklang stehenden und schwerpunktmäßig auf objektiven medizinischen Dokumentationen beruhenden Beweisergebnisse unberührt läßt, entbehrt die angestrebte Vernehmung einer Reihe von namentlich genannten Personen zum Beweis dafür, "dass es dem Beschuldigten (im Jänner 1996) nur mit allergrößter Mühe möglich war, in das Fahrzeug einzusteigen und aus dem Fahrzeug auszusteigen, dass er sich nur mit kleinsten Schritten fortbewegen konnte", und "dass er kleinste Hindernisse, wie auf dem Boden liegende Kabel oder eine Türschwelle nur unter größter Konzentration bewältigen konnte", sowie "dass er sich mühsam daran gewöhnen musste, sich im Bett umzudrehen, sich vom Boden zu erheben oder sich anzukleiden", schon vom Ansatz her jedweder entscheidungswesentlicher Relevanz, weil selbst im Fall des angestrebten Ergebnisses der Beweisaufnahme für die hier entscheidende Frage, ob der Beschwerdeführer die inkriminierten Unzuchts- und physischen Aggressionsakte begangen hat, nichts gewonnen wäre.

Nicht anders ist das weitere Beweisthema zu beurteilen, wonach es dem Angeklagten völlig unmöglich war, auf einem Fuß zu stehen. Denn im Hinblick darauf, dass die Zeugin Julia Mu***** keineswegs angab, der Angeklagte habe ihr freistehend (von der Anklage nicht erfasste) Tritte versetzt (69/I) und ihm andererseits Tritte zumindest aus nicht stehender Position jedenfalls möglich waren (Gutachten ON 80, Zeugin K***** 365/II), war eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen vorweg nicht zu erwarten.

Soweit die Einvernahme eines Teils der namhaft gemachten Zeugen (deren Berufe zum Teil nicht angeführt, zum Teil mit Pensionist und Steuerberater angegeben wurden) aber zum Nachweis der mangelnden Fähigkeit des Angeklagten geführt wurde, schnelle Bewegungen mit den Beinen auszuführen, mit dem rechten Fuß eine Bremse zu bedienen oder ein Auto zu lenken, "weil beide Beine nicht koordiniert werden konnten", und vor Mai 1996 mit dem PKW zu fahren, sowie die zeugenschaftliche Vernehmung des Psychotherapeuten Martin G***** zum Beweis dafür beantragt wurde, dass auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers die von der Zeugin Julia Mu***** behaupteten Misshandlungen auszuschließen sind, lässt der Antrag die gebotene Konkretisierung der antragsspezifischen Eignung der Beweisquellen für die angestrebten Negativbeweise, und damit jenes Mindestmaß an sachbezogener Schlüssigkeit vermissen, von der die Antragstauglichkeit unabdingbar abhing (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 EGr 19).

Analoges gilt für die angestrebte Vernehmung des mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Invalidität, somit der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit des Angeklagten betrauten Arztes der damit befassten Sozialversicherungsanstalt.

Auch die unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit erhobene Mängelrüge (Z 5) ist verfehlt.

Zunächst trifft es nicht zu, dass die Aussage der Zeugin Julia Mu***** dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K***** "diamentral gegenübersteht".

Die Zeugin Mu***** gab an, sie habe sich während der Sexualattacken des Angeklagten "abgeschaltet", sodass sie "den Schmerz in dem Augenblick nicht so gespürt" habe. Sie sei natürlich zusammengezuckt, wenn er sie "gebrannt" habe, habe aber nicht aufgeschrien (113, 119/II). Damit im Einklang steht das ergänzende Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. K*****, wonach sich in Missbrauchssituationen Veränderungen im Schmerz- aber auch Lustempfinden des Opfers ergeben können (373/II). Dass daraus keineswegs - so der Beschwerdestandpunkt - generell eine völlige Schmerzunempfindlichkeit ableitbar ist, ist evident, sodass der Einwand des Beschwerdeführers, dass sich das Schmerzempfinden der Zeugin im Gegensatz zu ihren Angaben in Wahrheit "überhaupt nicht verändert hat", weil sie angab, das Einführen einer Schere in die Scheide mit der Spitze voran habe ihr fürchterlich wehgetan, als von der Aktenlage nicht gedeckt, ins Leere geht.

Abgesehen davon stützt sich die Beschwerde, soweit sie mit Bezugnahme auf das Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. L***** die reaktionslose Duldung "massivster Misshandlungen" durch Einführen einer Schere und eines Stocks in die Scheide des Mädchens problematisiert, abermals auf aktenfremde Prämissen. Denn die Zeugin Julia Mu***** gab anlässlich ihrer Exploration durch den Sachverständigen Dr. L***** an, dass die verwendete Schere an der Spitze abgerundet war und der Stock eine Länge von mehr als 30 cm, einen Durchmesser von etwa 3,5 cm aufwies und von glatter Oberflächenbeschaffenheit war. Sie führte dazu ferner aus, dass der Angeklagte bei der in Rede stehenden, im übrigen weder zum Ausmaß der festgestellten Penetrationen noch sonst konkretisierten Handhabung dieser Gegenstände nicht besonders grob oder gewaltsam vorging, sodass dadurch weder erkennbare Verletzungen noch Blutungen auftraten; diese Vorgänge habe sie vielmehr deshalb als schmerzhaft empfunden, weil sie an chronischer Scheidenentzündung gelitten habe (393/I). Somit können sämtliche weiteren, dazu auf der Basis vermeintlich "schwerwiegendster Misshandlungen" dargelegten Beschwerdeausführungen auf sich beruhen.

Unzutreffend ist ferner die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe sich mit dem in der Hauptverhandlung am 29. Juni 1999 vollinhaltlich aufrechterhaltenen schriftlichen Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. K***** zur mangelnden Gegenwehr des Tatopfers nicht auseinandergesetzt. Im gegebenen Kontext übergeht der Beschwerdeführer nicht nur, dass der Sachverständige in der Hauptverhandlung sein schriftlich erstattetes Gutachten zwar grundsätzlich aufrechterhielt, ergänzend aber ausführte, dass es häufig vorkomme, dass sich ein Missbrauchter nicht mit den ihm körperlich zur Verfügung stehenden Mitteln wehrt, da er sich vielfach in sein Schicksal füge und gelernt habe, damit zu leben (374/II), sondern auch die dazu angestellten tatrichterlichen Überlegungen (US 18).

Analoges gilt für die vermeintlich mangelhafte tatrichterliche Erörterung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. H*****. Denn das Beschwerdevorbringen, das allein jene Ausführungen betont, wonach der Angeklagte infolge der Auswirkungen des erlittenen Schlaganfalls im hier relevanten Zeitraum sexuelle Handlungen nur dann vollziehen konnte, "wenn der andere freiwillig mittut. Gegen den Willen ... würde das bei ihm nicht funktionieren", vernachlässigt in verfälschender Verkürzung die vom Sachverständigen zur aufgeworfenen Problematik ferner eingeräumte Möglichkeit, dass gerade die Abwehr oder - wie vom Erstgericht festgestellt (US 8, 10) - die passive Haltung der Partnerin eine taugliche sexuelle Stimulation des Angeklagten zum Geschlechtsverkehr herbeiführen konnte.

Das Schöffengericht unterzog auch die in der Beschwerde angeführten, von der Zeugin Julia Mu***** im Laufe des Verfahrens korrigierten oder relativierten Angaben einer ausreichend kritischen Überprüfung und legte seine dennoch gewonnene Überzeugung von der Verlässlichkeit ihrer Angaben über das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers mit mängelfreier Begründung dar (US 20 ff). Soweit die Beschwerde moniert, das Erstgericht habe die bezeichneten Divergenzen übergangen, entbehrt sie somit ebenso der prozessordnungsgemäßen Ausführung, wie mit dem Vorwurf, die Tatrichter hätten die dadurch bedingte reduzierte Aussageehrlichkeit des Tatopfers nicht ausreichend gewürdigt, der sich der Sache nach nur in dem hier unzulässigen Versuch erschöpft, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen.

Gleiches gilt für das Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5a), der es nicht gelingt, Bedenken in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes zu erwecken. Dies gilt sowohl für den Hinweis auf finanzielle Interessen der Zeugin Julia Mu***** und ihrer Mutter und der darauf gegründeten Unterstellung eines Motivs, sich durch eine auf wahrheitswidrige Behauptungen gegründete Verurteilung des Angeklagten unverhältnismäßig hohe Entschädigungsbeträge zu sichern (dazu US 31 f), als auch für die Problematisierung eines von der Zeugin Julia Mu***** dem Angeklagten zugeordneten (von der Anklage nicht erfassten) Drohanrufs am 24. August 1997 (bei faktisch technisch aussichtsloser Rufdatenerfassung - ON 51, dazu US 29 f) und einer von der Zeugin Julia Mu***** selbst nur als möglich bezeichnete Reise im Jahr 1993 nach Ungarn (dazu US 27 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).

Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.