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8Ob202/99k•OGH 8Ob202/99k
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Dr. Haimo Puschner ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei E*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. Mai 1998, GZ 39 R 585/97m-34, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Ob der Vermieter konkludent dem Mieterwechsel zugestimmt hat, betrifft eine Frage des Einzelfalls, die das Berufungsgericht im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst hat; die getroffene Auslegung widerspricht weder dem Gesetz noch der Logik.
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