OGH 8Ob312/99m

8Ob312/99mObergericht22.12.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob312/99m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg Gen mbH, , vertreten durch Dr. Lothar Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) Martin S, Facharbeiter, , und 2) Elisabeth V, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Martin Zadra, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 500.000,-- sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16. September 1999, GZ 1 R 150/99g-63, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Beide Beklagte haben sowohl für den Kredit über S 400.000,-- als auch für den zuvor eingeräumten Kredit über S 100.000,--, die beide der M***** GmbH gewährt wurden und dazu führten, dass der Kreditrahmen des Kontokorrentkontos Nr 207.266 dieser GmbH auf S 500.000,-- erweitert wurde, gebürgt (siehe Seiten 12 und 13 des Ersturteils). Daraus aber ergibt sich, dass beide Bürgschaften nur der Ausweitung des Kreditrahmens der M***** GmbH, an der beide Beklagten als Gesellschafter beteiligt waren, dienten und - anders als in dem der Entscheidung ÖBA 1988, 716 zu Grunde liegenden Fall - kein Teil dieses Kreditrahmens nicht durch Bürgschaften der Beklagten abgesichert war. Eine Trennung im Sinne einer Zuordnung der Belastungen und Gutschriften zu einem der beiden Kredite war daher entbehrlich.

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