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8Ob313/99h•OGH 8Ob313/99h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach dem ***** verstorbenen Bruno M*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Josef G*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei Franz M*****, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Thalheim bei Wels, wegen Feststellung und Einwilligung (Streitwert S 500.000) verbunden mit dem Antrag auf Klagsanmerkung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 27. Oktober 1999, GZ 4 R 196/99t-6, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Eine Streitanmerkung nach § 70 GBG kann begehrt werden, wenn der Eingetragene auf Zustimmung in die Einverleibung eines ersessenen Rechts geklagt wird (5 Ob 1/94 = NZ 1994/294); gleiches gilt bei einer Klage auf Verbücherung einer durch Grundstücksteilung entstandenen offenkundigen Dienstbarkeit (1 Ob 292/98t = immolex 1999/66).
Ob sich die klagende Verlassenschaft hinreichend deutlich auf einen dieser Tatbestände gestützt hat, betrifft einen Einzelfall, den das Rekursgericht im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst hat, ohne dass ihm eine krasse Fehlbeurteilung zur Last gelegt werden könnte; hat doch die klagende Verlassenschaft vorgebracht, dass die betroffenen Liegenschaften früher der gemeinsamen Mutter des Verstorbenen und des Beklagten gehört hätten, diese geteilt worden seien, wobei damals schlüssig von einer Weiterbenützung der Zufahrt wie bisher ausgegangen worden sei und diese durch mehr als 30 Jahre bis zum Tod des Erblassers unbeanstandet erfolgt sei.
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