Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
11Os143/99 (11Os144/99)•OGH 11Os143/99 (11Os144/99)
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der beim Jugendgerichtshof Wien anhängigen Strafsache gegen Clif J***** und andere Beschuldigte wegen der Verbrechen nach § 28 SMG und § 278a StGB, AZ 4 Vr 532/99, über die Grundrechtsbeschwerde des Nelson B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. Oktober 1999, AZ 21 Bs 430, 431/99 (= ON 385 des Vr-Aktes) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Durch den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. Oktober 1999, AZ 21 Bs 430, 431/99 (= ON 385 des Strafaktes) wurde Nelson B***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.
Gemäß § 8 GRBG wird dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten von 8.000 S zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer auferlegt.
Gründe:
Mit dem im Spruch bezeichneten Beschluss vom 29. Oktober 1999 gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Nelson B***** gegen den Beschluss der Untersuchungsrichterin des Jugendgerichtshofes Wien vom 11. Oktober 1999 (ON 296) auf Fortsetzung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes "des Verbrechens des Suchtgifthandels mit großen Mengen nach § 28 Abs 1 bis Abs 5 SMG" und des Verbrechens der Mitgliedschaft an einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nicht Folge und setzte die am 1. Oktober 1999 verhängte Haft aus den Gründen des § 180 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a und lit b StPO mit Wirksamkeit bis 29. Dezember 1999 fort.
Den dringenden Verdacht, als Angehöriger einer kriminellen Organisation zum Handel mit Suchtgift über einen längeren Zeitraum hinweg gewerbsmäßig Suchtgift in großen Mengen in Verkehr gesetzt zu haben, hatte die Untersuchungsrichterin, wie schon im Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft (ON 177), allein mit einem Verweis auf die Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Ottakring begründet, ohne die daraus angeblich hervorgehende Verdachtslage im Einzelnen darzulegen. Diesen eklatanten Begründungsmangel behob zwar das Oberlandesgericht in formeller Hinsicht, seine Argumentation vermag aber, wie dem Beschwerdeführer im Ergebnis zuzugeben ist, nicht zu überzeugen.
Obgleich der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Kritik an jenen Sachverhaltsgrundlagen, aus denen die Dringlichkeit des Tatverdachtes gefolgert wird, sich an den vom Beschwerdeführer zu relevierenden Begründungsmängeln im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO zu orientieren und jede vorausgreifende, nur dem erkennenden Gericht vorbehaltene Beweiswürdigung zu vermeiden hat, ist es ihm auf Grund der Bestimmung des § 10 GRBG nicht verwehrt, in sinngemäßer Anwendung des § 362 StPO sich aus aktenkundigen Umständen ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der die Verdachtsintensität tragenden Sachverhaltsprämissen auch dann wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht explizit aufgezeigt werden.
Vorliegendenfalls wird die Voruntersuchung wegen des Verdachtes des im Rahmen einer kriminellen Organisation betriebenen illegalen Drogenhandels gegen zahlreiche meist jugendliche Beschuldigte geführt, welche zudem größtenteils Schwarzafrikaner sind und in einem Gesellenheim in der Z***** wohnten.
Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurde Nelson B*****, Sudanese und Heimbewohner, von einem anonym gebliebenen, als Verdächtiger vernommenen Heiminsassen (Z A 1) beschuldigt, etwa sechs Wochen zuvor ca zehn Kugeln Drogen a 0,3 Gramm besessen und außerdem in einem Autobus der Linie 15 A sich einmal in Begleitung eines Weißen, "offenbar eines Kunden" befunden zu haben, wobei der Verdächtige glaubte, gesehen zu haben, dass B***** Drogenkugeln im Mund hatte (S 53/I, Protokoll vom 27. Juli 1999). Vor der Untersuchungsrichterin als Zeuge unter Wahrung seiner Anonymität vernommen (14. September 1999) hielt er diese Angaben aufrecht, modifizierte sie aber dahin, dass er bei B*****, den er für einen Nigerianer hielt, insgesamt ca 30 Gramm Drogen gesehen zu haben behauptete und von zwei Weißen im Autobus sprach (S 16/III), ohne dass ihm diese Widersprüche vorgehalten oder er zu näheren Angaben verhalten worden wäre.
Ein weiterer anonymer Zeuge (Z A 2) gab am 11. Oktober 1999 - somit nach Einleitung der Voruntersuchung - vor der Polizei (!) an, Nelson B***** in den letzten zwei Monaten mindestens ein Mal beim Drogenverkauf beobachtet zu haben (S 7/VII) und schließlich belastet auch der als Verdächtigter von der Polizei am 15. Oktober 1999 vernommene Andreas M***** den Beschwerdeführer nach Vorhalt einer Videoaufnahme durch die Aussage, es handle sich bei einer in einem allerdings "nicht richtig scharf" eingestellten Standbild zu erkennenden Person möglicherweise um den Schwarzen, von dem er zweimal etwas gekauft habe - nach einem von der Polizei angebrachten Vermerk (daher) von Nelson B***** (S 309/VIII).
Aus diesen, vom Oberlandesgericht herangezogenen Angaben kann nun allerdings objektiv ein als dringlich (mit einem höheren Grad an Wahrscheinlichkeit für seine Richtigkeit) anzusehender Verdacht nur in Bezug auf den Besitz, allenfalls das Inverkehrsetzen von ca drei Gramm Drogen (Kokain oder Heroin) und den maximal dreimaligen Verkauf von ihrer Art und Menge nach unbekannten, eine große Menge jedenfalls aber nicht erreichenden Drogen abgeleitet werden. Denn die eine große Menge allein indizierende Aussage des Zeugen Z A 1 vor dem Untersuchungsgericht verliert im Hinblick auf seine beinahe zwei Monate zuvor deponierten Erstangaben vor der Polizei (ca drei Gramm) entscheidend an Gewicht, sodass in Ansehung einer großen Menge die Annahme eines dringenden Tatverdachtes nicht zu rechtfertigen ist. Die von der Beschwerde grundsätzlich zutreffend aufgeworfene Problematik der Beweisführung durch anonyme Zeugen (vgl dazu EuGH: Kostovski/NL und Windisch/A) und die gegen die Glaubwürdigkeit sämtlicher Zeugen vorgebrachten Einwände konnten dabei, weil für die Beurteilung einer bloßen Verdachtslage - anders als im Erkenntnisverfahren - von geringerer Bedeutung, unerörtert bleiben.
Anhaltspunkte für eine gewerbsmäßige Handlungsweise oder gar für eine Mitgliedschaft an einer kriminellen Organisation ergeben sich dagegen aus den vom Oberlandesgericht angeführten, aber auch aus sonstigen Ermittlungsergebnissen nicht. Dazu ist weder der Hinweis auf den vom Beschwerdeführer zugestandene Konsum von geringen Mengen Marihuana, welches er seinen Angaben zufolge von einem nicht dem Kreis der übrigen Beschuldigten zuzurechnenden Weißen erhalten hat (S 355/IV), geeignet noch der vom Oberlandesgericht als entscheidend herausgestellte Umstand, dass bei anderen Heiminsassen - zu denen Nelson B***** nach der Aktenlage aber keinen näheren Kontakt hatte (vgl S 19/II) - Kokain in großer Menge und auch Heroin vorgefunden wurde. Auch das Eingeständnis eines Ladendiebstahls (S 355/IV), dessentwegen (bereits) am 12. Jänner 1998 Anzeige erstattet worden war (ON 387/VIII), ohne dass es nach der Aktenlage zu einer Verurteilung gekommen wäre, vermag die Verdachtslage nicht zum Nachteil des Beschuldigten zu verändern.
Soweit daher ungeachtet der dem erkennenden Gericht obliegenden Würdigung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen überhaupt von einem dringenden Tatverdacht gesprochen werden kann, beschränkt er sich auf den Vorwurf des widerrechtlichen, nicht von gewerbsmäßiger Absicht geprägten Inverkehrsetzens von Suchtgift in insgesamt nicht großer Menge und damit des in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG.
Der vom Oberlandesgericht bejahte und zutreffend mit 1. Dezember 1999 limitierte (§ 194 Abs 1 StPO) Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 2 StPO blieb unangefochten.
Dagegen scheidet der darüberhinaus angenommene Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 (hier lit a und b) StPO gemäß § 452 Z 3 StPO aus, weshalb die durch den bekämpften Beschluss des Oberlandesgerichtes angeordnete, auf diesen Haftgrund gestützte Fortsetzung der Untersuchungshaft unzulässig war und der Beschwerdeführer, soweit er hiedurch über den 1. Dezember 1999 hinaus in Untersuchungshaft angehalten wurde, im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.