Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
11Os143/99 (11Os144/99)•OGH 11Os143/99 (11Os144/99)
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der beim Jugendgerichtshof Wien anhängigen Strafsache gegen Clif J***** und andere Beschuldigte wegen der Verbrechen nach § 28 SMG und § 278a StGB, AZ 4 Vr 532/99, über die Grundrechtsbeschwerde des John P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. Oktober 1999, AZ 21 Bs 430, 431/99 (= ON 385 des Vr-Aktes) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
John P***** wurde durch den angefochtenen Beschluss im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Mit dem im Spruch bezeichneten Beschluss vom 29. Oktober 1999 gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des John P***** gegen den Beschluss der Untersuchungsrichterin des Jugendgerichtshofes Wien vom 11. Oktober 1999 (ON 296) auf Fortsetzung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes "des Verbrechens des Suchtgifthandels mit großen Mengen nach § 28 Abs 1 bis Abs 5 SMG" und des Verbrechens der Mitgliedschaft an einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nicht Folge und setzte die am 1. Oktober 1999 verhängte Haft aus den Gründen des § 180 Abs 2 Z 1, Z 2 und Z 3 lit a und lit b StPO mit Wirksamkeit bis 29. Dezember 1999 fort.
Den dringenden Verdacht, als Angehöriger einer kriminellen Organisation zum Handel mit Suchtgift über einen längeren Zeitraum hinweg gewerbsmäßig Suchtgift in großen Mengen in Verkehr gesetzt zu haben, hatte die Untersuchungsrichterin, wie schon im Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft (ON 177), allein mit einem Verweis auf die Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Brigittenau begründet, ohne die Verdachtslage im Einzelnen darzulegen. Dieser (erhebliche) Mangel wurde indes vom Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluss insoweit behoben, als (nur) der dringende Verdacht der Verwirklichung des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG bejaht und insbesondere damit begründet wurde, dass der Beschuldigte nach den Angaben eines anonymen Zeugen (Z A 1) durch drei Monate hindurch bei zumindest 15 Gelegenheiten mit insgesamt ca hundert Gramm Drogen (Kokain oder Heroin) gesehen wurde, er selbst den Konsum von Drogen (Kokain und Heroin) zugestanden hatte (S 39/IV) und anlässlich einer Hausdurchsuchung - mit seinen legalen Einkommensverhältnissen unvereinbar - ein Bargeldbetrag von 21.460 S in (auffallend) kleiner Stückelung, zwei Mobiltelephone und eine original verpackte Kamera vorgefunden wurden.
Die Kritik des Beschwerdeführers an diesen Tatsachengrundlagen wird den gesetzlichen Anforderungen an eine mit Grundrechtsbeschwerde mögliche Verdachtsbekämpfung nicht gerecht.
Dafür wäre es nach den gemäß § 10 GRBG sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a, 285a Z 2 zweiter Halbsatz StPO erforderlich gewesen, jene Tatumstände ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung anzuführen, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers den Verdachtsausspruch über entscheidende Tatsachen (§ 179 Abs 4 Z 4 StPO) als undeutlich, unvollständig, mit sich selbst im Widerspruch, nicht oder nur offenbar unzureichend begründet oder aktenwidrig erweisen oder - im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung aktenkundig - erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der der Annahme dringenden Tatverdachtes zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben (EvBl 1997/61, 13 Os 71/99 ua).
Mit der vom Beschwerdeführer grundsätzlich zutreffend aufgeworfenen bei der bloßen Beurteilung einer Verdachtslage aber in den Hintergrund tretenden Problematik der Beweisführung durch anonyme Zeugen (vgl dazu EuGH: Kostovski/NL und Windisch/A) wird hingegen weder ein Begründungsmangel im vorstehenden Sinn aufgezeigt noch werden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der maßgeblichen Sachverhaltsprämissen erweckt Gleiches gilt für jene Einwendungen, mit welchen versucht wird, die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen in Zweifel zu ziehen.
Zu Recht hat das Oberlandesgericht aber auch den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Denn die ausländische Staatsangehörigkeit des Beschuldigten, fehlende familiäre Beziehungen im Inland und die Ablehnung eines Asylantrages stellen auch unter Bedachtnahme auf einen Abschiebungsaufschub bestimmte Tatsachen dar, die befürchten lassen, der Beschwerdeführer könnte sich, auf freien Fuß gesetzt, der (weiteren) Strafverfolgung im Hinblick auf die ihm mutmaßlich bevorstehende Strafe durch Flucht entziehen. Demgegenüber begründen die bisherige Erwerbstätigkeit als Taglöhner, die Absolvierung eines Deutschkurses und der angestrebte Besuch eines Fahrkurses, der Beschwerdeansicht zuwider, noch keine soziale Integration im Sinne des § 180 Abs 3 StPO, deren Vorliegen angesichts der Strafdrohung von fünf Jahren (§ 28 Abs 3 SMG iVm § 5 Z 4 JGG) die Annahme der Fluchtgefahr ausschließen würde.
Der - bei realitätsbezogener Betrachtung auch nicht substituierbare - Haftgrund der Fluchtgefahr wurde daher zutreffend angenommen.
Mit Rücksicht darauf erübrigt sich eine Prüfung auch des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr. Die Grundrechtsbeschwerde war vielmehr ohne Kostenzuspruch abzuweisen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.