OGH 7Nd1/99

7Nd1/99Obergericht11.01.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 7Nd1/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.01.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Kuras als weitere Richter in der beim Handelsgericht Wien anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Klaus S*****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei D***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Themmer, Dr. Martin Prunbauer, Dr. Josef Toth, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 300.000), über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, anstelle des Handelsgerichtes Wien das Landesgericht Salzburg zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrt von der beklagten Versicherungsgesellschaft die Feststellung seines Anspruches auf Deckung aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag. Ihm sei von seinem Versicherungsbetreuer eine umfassende Abdeckung der Risken zugesichert worden. Nunmehr hätte aber die Beklagte unter Hinweis darauf, dass das Vermieter/Verpächterrisiko nicht versichert sei, die Deckung für einen von einem Mieter angestrengten Prozess gegen den Kläger abgelehnt.

Die Beklagte erhob vorweg gegen die beim Landesgericht Salzburg eingebrachte Klage die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und bestritt in der Sache selbst den Anspruch damit, dass der dem Kläger zugesagte Landwirtschafts- und Verkehrsrechtsschutz inklusive allgemeiner Vertrags-, Rechtsschutz und Rechtsschutz für Grundeigentum und Miete das Vermieter/Verpächterrisiko nicht versichere. Es sei nicht ersichtlich gewesen, dass der Kläger einen Teil seiner Landwirtschaft verpachtet habe. Die Versicherung habe ausschließlich das Eigentümer- bzw Mieterrisiko umfasst.

Der Kläger unterwarf sich der Unzuständigkeitsrede und stellte den Antrag auf Überweisung an das Handelsgericht Wien sowie für diesen Fall auch den hier gegenständlichen Antrag auf Delegierung an das Landesgericht Salzburg. Sowohl der Kläger als auch seine Gattin und der Versicherungsbetreuer hätten ihren Wohnsitz in Salzburg.

Die Beklagte trat dem Delegierungsantrag mit dem Hinweis entgegen, dass die Delegierung nur den Ausnahmefall darstelle und zu keiner faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen dürfe.

Das Handelsgericht Wien legte den Akt zur Entscheidung über den Delegierungantrag mit der Äußerung vor, dass sowohl der als Zeuge angebotene Versicherungsbetreuer als auch der Kläger und seine Ehegattin ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg haben und der Versicherungsvertrag offenbar über das Büro der Beklagten in Salzburg vermittelt wurde.

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage eines Augenscheingegenstandes (7 Nd 508/99 uva). Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit; sie soll aber nur den Ausnahmefall darstellen (Mayr in Rechberger, Rz 4 zu § 31 JN; 7 Nd 508/99 uva). Andernfalls würde nämlich eine allzu großzügige Anwendung des § 31 JN zu einer unvertretbaren Lockerung und faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Lässt sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen und widerspricht eine Partei der Delegierung, so ist diese abzulehnen (Mayr aaO; Arb 9589; EFSlg 69.712).

Hier liegt eine Gerichtsstandsvereinbarung vor, deren Wirksamkeit nicht substantiiert bestritten wurde, und die regelmäßig eine Delegierung über einseitigen Parteienantrag ausschließt (vgl RIS-Justiz RS0004198 mwN etwa RZ 1990/107, 280).

Im Übrigen ist es zwar richtig, dass der bisher angebotene Zeuge sowie offensichtlich auch der Kläger und seine Ehegattin ihren Sitz im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg haben. Diese trifft jedoch weder auf den Klage-, noch auf den Beklagtenvertreter zu. Vielmehr haben der Beklagtenvertreter den Kanzleisitz in Wien, der Klagevertreter in Innsbruck, sodass die Bestimmung des § 23 Abs 5 RATG (doppelter Einheitssatz für die Erbringung von Leistungen an Orten außerhalb des Sitzes der Kanzlei) bei einer Delegierung für beide Parteienvertreter zur Anwendung käme.

Ihrem Delegierungsantrag ist daher ein Erfolg zu versagen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.