OGH 10ObS358/99s

10ObS358/99sObergericht11.01.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS358/99s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.01.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Univ. Prof. Dr. Walter Schrammel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maximilian S*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Christoph Weinberger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Oktober 1999, GZ 11 Rs 169/99y-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. April 1999, GZ 20 Cgs 20/97g-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die erfolglos in der Berufung gerügt wurden, nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 ua).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es nach § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Dass der Kläger in Zukunft leidensbedingte Krankenstände von sieben Wochen oder darüber (SSV-NF 6/70 uva) in Anspruch nehmen müsse, wurde nicht festgestellt. Die Revisionsausführungen stellen den unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist keinesfalls amtsbekannt, dass alle Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter erhöhtem Zeitdruck verrichtet werden müssten.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.

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