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14Os160/99 (14Os161/99)•OGH 14Os160/99 (14Os161/99)
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas T***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6. Mai 1999, GZ 12 Vr 2482/98-23, sowie über die Beschwerde gemäß § 498 Abs 3 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das Urteil, das in seinem freisprechenden Teil (Punkt B) unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (Punkt A) und demgemäß auch im Strafausspruch einschließlich des Beschlusses gemäß § 494 Abs 1 Z 4 StPO aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung aufgetragen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas T***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er von September 1996 bis 5. Mai 1997 in Graz mit dem Vorsatz, sich bzw einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Esad T***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, dass die Firma N*****, ein leistungsfähiges und leistungskräftiges Unternehmen sei (obwohl bereits seit 30. Juli 1993 der Konkurs eröffnet und Andreas T***** bloß zum Kleinhandel mit Zubehörartikeln berechtigt war) und er willens und in der Lage sei, Esad T***** laut Vereinbarung vom April 1997 (in Modifikation der Vereinbarung vom September 1996) ein Sportboot der Marke Bayliner, 3488 Avanti Command Bridge New, Modell 1997, 2 x 250 PS, zu verschaffen, wobei er gemäß der Zusatzvereinbarung vom 1. September 1997 verbindlich zusagte, das Boot spätestens in der 36. Kalenderwoche des Jahres 1997 "oder zwei Wochen danach bei sonstiger Rückerstattung des Kaufpreises" auszuliefern, zu einer Handlung, nämlich zum Erlag des Kaufpreises von 135.080 US-Dollar in Teilbeträgen und zur Übergabe des Motorbootes "Starcraft" in Zahlung verleitet, die den Genannten um mehr als 500.000 S schädigte.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Schon die Verfahrensrüge (Z 4) ist berechtigt.
Aus den Einlassungen des Angeklagten zur subjektiven Tatseite ist seine Behauptung zu erschließen, dass er dem Esad T***** das (zweite) Boot bloß deshalb nicht verschaffen bzw den Kaufpreis nicht rückerstatten konnte, weil Malversationen eines Mitarbeiters seiner Firma "N*****" in Slowenien die behördliche Sperre der ausreichend dotierten Geschäftskonten nach sich zogen.
Zutreffend erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Antrages auf Einvernahme der Zeugen Gregor V*****, Ivica B*****, Andrej P*****, Miriam P***** und Silvia P***** zum Beweis dafür, dass in Slowenien eine ins dortige Firmenbuch eingetragene Untenehmung namens "N*****" besteht, dass diese mit dem Zeugen Esad T***** Rechtsgeschäfte, insbesondere Bootskäufe abgeschlossen hat, dass im Sommer 1997 vom Geschäftsführer bzw Direktor dieser Firma Malversationen zu Lasten des Unternehmens begangen wurden, in deren Folge die Geschäftskonten, die zum damaligen Zeitpunkt einen positiven Saldo von umgerechnet etwa Schilling 1,5 Millionen aufwiesen, gesperrt wurden, in seinen Verteidigungsrechten verletzt, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Beurteilung der subjektiven Tatseite von Bedeutung sind.
Da die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung somit nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat, war der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben (§ 285e StPO), ohne dass auf die weiteren Beschwerdepunkte eingegangen werden musste.
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