OGH 3Ob348/99v

3Ob348/99vObergericht12.01.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob348/99v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 18. April 1997 verstorbenen Erika T*****, infolge außerordentlichen Rekurses des erblasserischen Sohnes Ingolf T*****, vertreten durch Dr. Paul Herzog, Rechtsanwalt in Mittersill, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 13. Oktober 1999, GZ 21 R 266/99k-87, womit sein Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Mittersill vom 22. März 1999, GZ 1 A 67/97s-74, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht bestellte einen Rechtsanwalt zum Verlassenschaftskurator und wies den Antrag des erbl Sohnes Ingolf T*****, ihn zum Nachlassverwalter, hilfsweise ihn als Verlassenschaftskurator zu bestellen, ab.

Das Rekursgericht wies den Rekurs dieses Sohnes mit dem angefochtenen Beschluss zurück und sprach aus, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige S 260.000, der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels Vorliegens einer im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG qualifizierten Rechtsfrage nicht zulässig. Der Beschluss des Erstgerichtes sei laut Rückschein am 30. 3. 1999 wirksam zugestellt worden; die 14tägige Rechtsmittelfrist habe somit am 13. 4. 1999 geendet. Die erst am 14. 4. 1999 beim Erstgericht persönlich überreichte Rekursschrift sei daher verspätet. Da sich der Beschluss des Erstgerichtes nicht mehr ohne Nachteil für die nicht am Rekursverfahren beteiligten erbserklärten Erben abändern lasse, die bereits das Recht auf Vertretung des Nachlasses durch den Verlassenschaftskurator erworben hätten, sei es dem Rekursgericht verwehrt, auf den Rekurs meritorisch einzugehen (§ 11 Abs 2 AußStrG).

Der Rekurs des erbl Sohnes Ingolf T***** an den Obersten Gerichtshof ist zulässig, weil das Verfahren vor dem Rekursgericht grob mangelhaft geblieben ist; er ist auch berechtigt.

Der Eingangsvermerk (§ 101 Geo) auf dem Rekurs (ON 81) gegen den erstgerichtlichen Beschluss enthält als Datum des Einlangens den Stampiglienaufdruck "13. April 1999", der jedoch handschriftlich auf "14. April 1999" ausgebessert wurde; weiters wurde unter dem Stampiglienaufdruck handschriftlich vermerkt: "Pers. beigebracht am 14. 4.". Schließlich wurde auf dem Rekurs vermerkt, dass er rechtzeitig sei.

Bei dieser Aktenlage kann nicht davon die Rede sein, dass der Rekurs - entgegen dem Vermerk des Erstgerichtes - eindeutig als verspätet anzusehen ist. Das Rekursgericht durfte daher den Rekurs nicht ohne weitere Klärung, wann und auf welche Art er eingebracht wurde, als verspätet zurückweisen. Das Rekursverfahren ist daher mangelhaft geblieben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Frage, ob die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach eine sich nachträglich als unrichtig herausstellende Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet durch den Obersten Gerichtshof auf Grund eines Berichtigungsantrags aufzuheben sei (zuletzt 4 Ob 299/98v), auch in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden anzuwenden und dem Rekursgericht daher unter diesem Gesichtspunkt die Entscheidung über die Rechtzeitigkeit des zurückgewiesenen Rekurses aufzutragen wäre, ist nicht zu prüfen, weil sich die neuerliche Entscheidung durch das Rekursgericht schon aus den dargelegten Gründen als notwendig erweist.

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