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9Ob1508/96•OGH 9Ob1508/96
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Maier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Hannelore F*****, vertreten durch Dr. Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wider die beklagte und widerklagende Partei Dr. Karin S*****, wegen S 1,671.206,64 sA und Feststellung (S 500.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 23. November 1995, GZ 1 R 376, 392/95-12, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. Februar 1996, 9 Ob 1508/96, wird von Amts wegen dahin berichtigt, dass er zu lauten hat, wie folgt:
1. Im Kopf anstatt ........... "infolge außerordentlicher Revision
der klagenden und widerbeklagten Partei" ...... richtig: ......
"infolge außerordentlicher Revision der beklagten und widerklagenden
Partei" ......
2. Im Spruch anstatt ......... "außerordentlicher Revision der
klagenden Partei" ........ richtig: ....... "außerordentlicher
Revision der beklagten und widerklagenden Partei" ........
Begründung:
Die beklagte und widerklagende Partei, Dr. Karin S*****, erhob gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 23. 11. 1995 eine außerordentliche Revision, in der sie sich selbst als "klagende" Partei (beklagte Partei) bezeichnete. Diese außerordentliche Revision - ein anderes Rechtsmittel wurde nicht eingebracht - wurde mit dem nunmehr berichtigten Beschluss gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen. Der irrigen Parteienbezeichnung im Revisionsschriftsatz vom 26. 1. 1996 folgend wurde die Revisionswerberin fälschlich als "klagende" Partei bezeichnet. Da nur eine außerordentliche Revision erhoben wurde und diese von der beklagten und widerklagenden Partei, Dr. Karin S*****, stammt, ist die offensichtliche Unrichtigkeit der Parteienbezeichnung gemäß § 419 Abs 1 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.
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