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13Ns29/99•OGH 13Ns29/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter W***** über die Anträge des Angeklagten auf Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz sowie auf Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über die Ablehnungsanträge vom 28. Oktober 1999 (betreffend Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz) und vom 24. November 1999 (betreffend Richter des Oberlandesgerichtes Graz) in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Anträge auf Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz sowie auf Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über die Ablehnungsanträge vom 28. Oktober 1999 (betreffend Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz) und vom 24. November 1999 (betreffend einen Richter des Oberlandesgerichtes Graz) werden zurückgewiesen.
Gründe:
Im Verfahren AZ 3 U 206/99 des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz hat das Landesgericht für Strafsachen Graz als Berufungsgericht zu AZ 1 Bl 137/99 über die Berufung des Peter W***** zu entscheiden. Am 18. Oktober 1999 lehnte Peter W***** Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz einschließlich des Präsidenten ab; diesem Antrag wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 11. November 1999, AZ 9 Ns 78/99 (Vorsitz: Dr. Heimo K*****) nicht Folge gegeben.
In der Folge lehnte Peter W***** den genannten Senatsvorsitzenden des Oberlandesgerichtes Graz ab, welchem Antrag mit Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom 3. Dezember 1999, AZ 11 Ns 64/99, nicht stattgegeben wurde.
Nunmehr lehnt Peter W***** auch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz mit der Begründung ab, dass die Ablehnungsgründe des Antrages vom 18. Oktober 1999 nicht berücksichtigt worden wären, und beantragt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über seine Ablehnungsanträge.
Der Antrag betreffend den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz ist zurückzuweisen, weil (abgesehen davon, dass ein konkreter Ablehnungsgrund nicht geltend gemacht wird) nachträgliche Ablehnungen der Prozessordnung fremd sind; die Anträge auf Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof über die weiteren Ablehnungsanträge war zurückzuweisen, weil hiefür keine Kompetenz des Obersten Gerichtshofes besteht (§ 74 StPO); im Übrigen sind diese Ablehnungsanträge ohnedies bereits einer Erledigung zugeführt worden.
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