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13Os151/99•OGH 13Os151/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard G***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Juli 1999, GZ 5c Vr 7330/98-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Gerhard G***** wurde (im zweiten Rechtsgang neuerlich) des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 4. April 1998 in Wien mit dem Vorsatz, dadurch Brigitte M*****, Andrea F*****, Anita B*****, Aniko H***** und Zoltanne C***** in ihren Rechten (Grundrecht auf Datenschutz: § 1 DSG) zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er unberechtigt und ohne konkretes dienstliches Interesse "EKIS-Anfragen" über die oben genannten ungarischen Geheimprostituierten durchführte.
Vom gleichen Vorwurf betreffend Erika S***** wurde er (im zweiten Rechtsgang) freigesprochen.
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechtigt ist.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine fehlende oder offenbar unzureichende Begründung des festgestellten Schädigungsvorsatzes, indes zu Unrecht.
Grundsätzlich ist für eine erfolgreiche Geltendmachung eines formellen Nichtigkeitsgrundes erforderlich, dass der geltend gemachte Begründungsmangel den Ausspruch über eine für den Schuldspruch (oder den anzuwendenden Strafsatz) entscheidende Tatsachen betrifft. Dieses Erfordernis erfüllen die vermissten Erörterungen weder über ein allfälliges Interesse Max B*****s noch, ob die Abfragen als sinnlos zu bezeichnende Aktionen gewesen seien, die niemandem Vorteile gebracht hätten, weil diese Umstände bloß ein allfälliges Tatmotiv darstellen.
Des weiteren ist eine Begründung nur dann unzureichend, wenn aus den vom Erstgericht ermittelten Prämissen die von ihm gezogene Schlussfolgerung entweder nach den Denkgesetzen überhaupt nicht abgeleitet werden kann oder doch soweit hergeholt ist, dass das Urteil mit logischen Mängeln behaftet ist. Dass aus den betreffenden Prämissen auch andere als die vom erkennenden Gericht abgeleiteten, nämlich für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich waren und sich die Tatrichter dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, ist ein Akt freier Beweiswürdigung, dessen Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist. Die aus den gesamten Beweisergebnissen, so auch der Aussage des Zeugen Mag. Gerhard B***** vom Erstgericht gezogenen und keineswegs gegen Denkgesetze verstossenden Schlussfolgerungen mit der Behauptung zu bekämpfen, sie entsprächen nicht einer lebensnahen Betrachtung und auch nicht den gesamten Begleitumständen, schließlich habe das gesamte Beweisverfahren das genaue Gegenteil (einer Annahme des Schädigungsvorsatzes) ergeben, erschöpfen sich im Kern in einer unzulässigen Beweiswürdigungskritik.
Auch die behauptete Unvollständigkeit zur Begründung des Weitergabevorsatzes liegt nicht vor. Abgesehen davon, dass sich das Erstgericht ohnedies umfänglich mit der auch hiezu leugnenden Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt hat (US 7, 14 und 15) - was übrigens zum Teilfreispruch betreffend Erika S***** führte - erschöpfen sich die Beschwerdeausführungen im Ergebnis ebenfalls in einer unzulässigen Beweiswürdigungsrüge.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), das Erstgericht habe nicht zwischen dem "Vorsatz zum Befugnismissbrauch und dem Schädigungsvorsatz" differenziert, missachtet den Urteilssachverhalt und entbehrt somit einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, zumal auch die verba legalia keineswegs substratlos gebraucht wurden (US 7 f, 11, 19 f).
Soweit die Rechtsrüge auf die Mängelrüge verweist und dabei den konstatierten Weitergabevorsatz bestreitet, richtet sie sich aufs Neue unzulässig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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