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13Os159/99•OGH 13Os159/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Richard L***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. August 1999, GZ 3b Vr 3473/99-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Richard L***** wurde des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 10. April 1999 in Wien Michaela M***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er sie mit seiner linken Hand im Bereich ihres rechten Unterarmes packte, wobei er in seiner rechten Hand ein Stanleymesser hielt und in der Folge auf Grund lauten Schreiens des Opfers flüchtete.
Dagegen richtet sich die auf die Z 9 lit a, 9 lit b, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte, jedoch nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Rechtsrüge nach Z 9 lit a meint, die Auffassung des Erstgerichtes, es liege der Versuch einer Vergewaltigung vor, sei verfehlt, weil es seine Überlegungen auf durch das Beweisverfahren nicht gedeckte Vermutungen sowie Vorverurteilungen des Angeklagten stütze, letztere jedoch nicht dazu berechtigen würden, Feststellungen über dessen tatsächliches Vorhaben ausschließlich zu dessen Lasten bzw Ungunsten anzunehmen. Auch hätte Michaela M***** nicht konkret angeben können, was der Angeklagte von ihr wollte, sodass letztlich bei richtiger Würdigung sämtlicher Umstände der Angeklagte mangels gerichtlich strafbaren Tatbestandes freizusprechen gewesen wäre.
Damit behauptet die Beschwerde jedoch einerseits urteils- und somit prozessordnungswidrig das Fehlen ohnedies getroffener Feststellungen (US 6/7, 8), und bekämpft andererseits - ebenso verfehlt - die hiezu angestellten erstgerichtlichen Beweiserwägungen. Darüber hinaus hat sich die Rechtsrüge an den Urteilskonstatierungen - auch zum Wissen und Wollen des Angeklagten - zu orientieren, nicht aber an (allfälligen) Mutmaßungen der Zeugin zu dessen Vorhaben.
Auch die den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch nach § 16 StGB relevierende Rechtsrüge nach Z 9 lit b orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt, nach welchem der Angeklagte, nachdem Michaela M***** begonnen hatte lauthals zu schreien, wegen der Gefahr, dass sein Vorhaben entdeckt werden könnte, flüchtete (US 7).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) richtet sich teils erneut gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, teils negiert sie mit ihrem Begehren, die Handlungen des Angeklagten bloß als Nötigung bzw gefährliche Drohung zu beurteilen, den festgestellten Vergewaltigungsvorsatz.
Schließlich orientiert sich die Strafzumessungsrüge (Z 11) mit der Behauptung, die Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB sei unzulässig, weil gefährliche Drohung bzw Nötigung nicht mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht wären, nicht am Schuldspruch.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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