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13Os161/99•OGH 13Os161/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Gunther M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 (zweiter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Mag. Gunther M***** und Michael H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 6. Juli 1999, GZ 18 Vr 581/94-75, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mag. Gunther M***** und Michael H***** wurden des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.
Darnach haben sie am 31. Jänner 1994 in K***** die Mag. M***** von Detlev B***** eingeräumte Befugnis, über dessen (bei der Bank Austria unter der Nr 780692486/00 geführtes) Wertpapierkassenkonto zu verfügen, wissentlich mißbraucht, indem sie (nach Verkauf handelbarer Auer-von-Welsbach - Anteilscheine) um 670.000 S wertlose Austro Invest - Aktien ankauften und dadurch Detlev B***** einen 500.000 S übersteigenden Schaden zugefügt.
Die von Mag. M***** aus Z 4, 5, 5a, 9 lit a, 10 und 11, von H***** aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten verfehlen ihr Ziel.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Mag. Gunther M*****:
Die auf angebliche Befangenheit des beisitzenden Richters gegründete Ablehnung vom 13. April 1999 (Bd III, S 491) muss schon deshalb auf sich beruhen, weil der Antrag in der am 6. Juli 1999 nach § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung nicht wiederholt wurde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 31).
Der Mängelrüge zuwider wurden die als Beilagen 5 bis 7 erliegenden Wertpapier-Depotauszüge der Bank Austria, worin zum 31. Dezember 1993 pro Austro Invest - Aktie ein Kurswert von 490 S aufscheint, bei der Beweiswürdigung gar wohl berücksichtigt (US 17). Dass die Tatrichter mit Blick auf die den Angeklagten bekannte (US 9 f) Suspendierung des einzigen Maklers, über den die Aktie bis dahin gehandelt werden konnte, formal einwandfrei gleichwohl deren Wissen um die gänzliche Wertlosigkeit des Papiers im Tatzeitpunkt (auch ein Preis von 165 S pro Stück wurde nicht konstatiert; vgl hiezu die Ausführungen des Sachverständigen, wonach der sog innere Wert nicht mit dem Preis für eine Aktie gleichzusetzen sei, Bd IV, S 159) angenommen haben, kann als Gegenstand freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 zweiter Satz StPO) aus Z 5 nicht bekämpft werden. Mit Zukunftserwartungen der Angeklagten in Ansehung einer angestrebten Wiederaufnahme des Handels oder gar einer Börsennotierung der Aktie hat sich das Schöffengericht gleichfalls auseinandergesetzt (US 18 f).
Die unter weitgehender Missachtung der Verfahrensergebnisse auf die Glaubwürdigkeit der (mit eingehender Begründung verworfenen) Einlassungen des Angeklagten über den Wert der Aktie im Tatzeitpunkt pochende Tatsachenrüge (Z 5a) vermag solcherart keine nach Denkgesetzen und Lebenserfahrung erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu begründen. Schwerwiegende, unter Missachtung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung werden mit dem Hinweis, Dr. W***** - dessen Einvernahme zu beantragen dem Beschwerdeführer freigestanden wäre - hätte zu nicht näher konkretisierten "Umständen" in Ansehung der Zukunftserwartungen Mag. M***** befragt werden müssen, ebensowenig aufgezeigt.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die getroffene Feststellungen missachtet und sich in allgemeinen Erörterungen über Wertpapiergeschäfte verliert, gelangt dadurch ebensowenig zu prozessförmiger Darstellung wie die Subsumtionsrüge (Z 10), welche die tatsächlichen Urteilsgrundlagen zur Schadenshöhe negiert.
Das Erstgericht hat aufgrund der führenden Rolle Mag. M***** und aus generalpräventiven Gründen dessen bedingte Strafnachsicht abgelehnt und gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass diesen die Ablehnung tragenden Gründen mangels Schuldeinsicht auch keine erkennbare innere Umkehr des Beschwerdeführers entgegengehalten werden könne. Eine rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen liegt darin ebensowenig wie ein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (Z 11).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Michael H*****:
Soweit sich die Mängelrüge (Z 5) inhaltsgleich mit dem Vorbringen des Mag. M***** auf die erwähnten Wertpapier-Depotauszüge (Beilagen 5 bis 7) stützt, kann auf die vorhergehende Erledigung verwiesen werden. Das Hervorheben einzelner Einlassungen der Angeklagten und allgemein gehaltene Betrachtungen über Wertpapiergeschäfte - unter Missachtung der vom Schöffengericht zur Begründung der subjektiven Tatseite herangezogenen Beweisergebnisse - entsprechen gleichfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen dieses Nichtigkeitsgrundes.
Die Möglichkeit, Austro Invest-Aktien auch nach Suspendierung des bis dahin einzigen mit deren Handel befaßten Maklers an einen privaten Käufer zu veräußern, hat das Erstgericht gar wohl erwogen (US 11), die eine Kenntnis von der Wertlosigkeit der Papiere leugnende Verantwortung des Angeklagten aber mit formal nicht zu beanstandender Begründung verworfen. Einzelne beweiswürdigende Erwägungen können aus Z 5 nicht erfolgversprechend bekämpft werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 1 f).
Das auch zu den Z 9 lit a und 10 der Beschwerde Mag. M***** entsprechende Vorbringen ist aus den dargelegten Gründen gleichfalls nicht am Prozessrecht ausgerichtet.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.
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