Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
1Ob356/99f•OGH 1Ob356/99f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Philipp U*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Mag. Günther U*****, vertreten durch Dr. Peter Armstark, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. November 1999, GZ 44 R 786/99k, 44 R 787/99g52, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 2. September 1999, GZ 15 P 320/98z44, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Der Vater war zuletzt zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von S 5.000 allerdings für die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes durch den Minderjährigen auf S 2.000,- herabgesetzt verpflichtet. Das Erstgericht erhöhte die vom Vater zu erbringende monatliche Unterhaltsleistung für die Zeit vom 1. 5. 1995 bis 30. 6. 1995 auf S 8.700, für die Zeit vom 1. 7. 1995 bis 30. 6. 1996 auf S 8.900, im Zeitraum vom 1. 7. 1996 bis 30. 6. 1997 auf S 10.700, und letztlich für die Zeit vom 1. 7. 1997 bis 30. 6. 1999 und ab 1. 3. 2000 auf S 10.900.
Das Rekursgericht gab dem vom Vater gegen diese Erhöhungen erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Den gegen diesen Beschluss erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der Erweiterten WertgrenzenNovelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage:
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (1 Ob 133/99m mwN; 6 Ob 177/99v). Eines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz bedarf es bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt nicht (6 Ob 236/98v). Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind jedenfalls dann nicht zusätzlich neben diesem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälliger Unterhaltsbeträge nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts (6 Ob 177/99v mwN). Die Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbetrags um S 5.900 war daher Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts; der dreifache Jahresbetrag errechnet sich somit mit S 212.400. Der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälliger Unterhaltsbeträge ist nicht höher als dieser Betrag.
Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und es als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichnet. Er hat auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Freilich fehlt dem Revisionsrekurs die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, vielmehr erweist sich dessen Vorlage an das Gericht zweiter Instanz als geboten (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsrekursausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien, dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist auch im Verfahren außer Streitsachen (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinn des § 14a AußStrG sodann verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG).
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.