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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin G***** KG, , vertreten durch Dr. Hans Christian Kollmann, Dr. Edgar Hofbauer und Mag. Jürgen W. Zahradnik, Rechtsanwälte in Lambach, wider die Antragsgegnerin S., wegen S 39.500,-- sA, den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag, für eine Kaufpreisklage über S 39.500,-- sA gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das Bezirksgericht Lambach als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgewiesen.
Begründung:
Die Antragstellerin brachte vor, "im Auftrag und auf Rechnung der Antragsgegnerin mittels LKW" Transporte durchgeführt zu haben. Die Beladestelle habe sich immer in Österreich befunden, entladen sei in Italien worden. Drei Rechnungen über den Gesamtbetrag von S 39.500,-- hafteten unberichtigt aus. Eine Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht getroffen worden. Die Antragsgegnerin habe ihren Firmensitz in Italien und keinerlei Gerichtsstand in Österreich. Auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Nach dessen Art 31 Abs 1 lit b sei die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts für dieses Rechtsverhältnis grundsätzlich gegeben. Da die Antragstellerin ihre Niederlassung im Sprengel des Bezirksgerichts Lambach habe, biete sich dieses Bezirksgericht als das zu bestimmende Gericht an.
Voraussetzung für die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 28 Abs 1 JN ist unter anderem, dass Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet wäre. Art 31 Abs 1 lit b CMR, auf welche Bestimmung sich die Antragstellerin beruft, sieht vor, dass wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung der Kläger die Gerichte eines Staates anrufen kann, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Andere Gerichte können nicht angerufen werden. Der für die Ablieferung vorgesehene Ort befand sich nach dem Vorbringen der Antragstellerin stets in Italien, die Beladestelle (= Ort der Übernahme) sei aber stets in Österreich gelegen gewesen. Für letzteren Umstand, der eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof ermöglicht hätte, fehlt es aber an dem von der Antragstellerin zu erbringenden Nachweis:
Die Rechnung Nr 136222 vom 16. 9. 1999 benennt zwar Großenzersdorf als Ausgangspunkt des Transports, doch lässt sich dieser Ort auch als Beladestelle aus den von der Antragstellerin vorgelegten Frachtbriefen nicht nachvollziehen. Als Beladeort scheint dort vielmehr jeweils der italienische Ort Tribano auf. In der Rechnung Nr 140396 vom 11. 10. 1999 ist als Ausgangspunkt des Transportes Unterstinkenbrunn genannt. Aus dem hiezu korrespondierenden Frachtbrief lässt sich der Beladeort nicht feststellen. Die Rechnung Nr 136256 vom 16. 9. 1999 schließlich betrifft eine Ladung Kartoffeln und Zwiebeln, deren Transport in Großenzersdorf begonnen habe. Die nach den hiezu vorgelegten Frachtbriefen transportierten Kartoffeln und Zwiebeln sind allerdings in Tribano geladen worden, lediglich 20 Paletten Gemüse - die in der Rechnung nicht genannt sind - wurden laut einem weiteren Frachtbrief in Großenzersdorf geladen. Abgesehen davon, dass diese 20 Paletten Gemüse auf der Rechnung nicht aufscheinen, ließe sich nicht nachvollziehen, welcher Teil des Rechnungsbetrags auf diese in Österreich geladene Ware entfiele.
Demnach kann aber eine Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN im Zusammenhang mit Art 31 Abs 1 lit b CMR nicht stattfinden.
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