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4Ob252/99h•OGH 4Ob252/99h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Landesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure, Sektion Gewerbe und Handwerk, Wirtschaftskammer Steiermark, , vertreten durch Dr. Bernhard Krump, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Edith R, vertreten durch Haslauer, Eberl Hubner Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 300.000 S), über den Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 3. August 1999, GZ 6 R 116/99x-16, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 19. April 1999, GZ 10 Cg 21/99w-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
Begründung:
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts (in seinem dem Abänderungsantrag der Beklagten stattgebenden Beschluss vom 10. November 1999) hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ab.
Gemessen am Sicherungs(Unterlassungs-)begehren (wonach der Beklagten Ankündigungen untersagt werden sollen, die den unrichtigen Eindruck erwecken, sie sei zur Erbringung kosmetischer Dienstleistungen und/oder zum selbständigen Vertrieb kosmetischer Produkte befugt), kommt es im vorliegenden Fall nur darauf an, ob die beanstandeten Ankündigungen der Beklagten entgegen § 2 UWG zur Irreführung im dargelegten Sinn geeignet sind, und nicht etwa auch darauf, dass und ob die Beklagte solche Tätigkeiten auch tatsächlich ohne entsprechende Berechtigungen ausübt (und damit gegen § 1 UWG verstößt). Dass die im Bescheinigungsverfahren festgestellten Ankündigungen der Beklagten aber beim durchschnittlich aufmerksamen Betrachter (auf einen bloß "flüchtigen" Betrachter stellt das Rekursgericht entgegen der Annahme des Revisionsrekurses nicht ab) einen derart irreführenden Eindruck zu erwecken geeignet sind, hat das Rekursgericht im Sinn der dazu vorliegenden ständigen Rechtsprechung (siehe auch die Nachweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 24 Rz 20 f in den Fußnoten 80 ff und [zur Unklarheitenregel] Rz 22 Fußnote 86) ohne Verkennung der Rechtslage in vertretbarer Weise angenommen. Ob eine Ankündigung im geschäftlichen Verkehr zur Irreführung nach § 2 UWG geeignet ist oder nicht, ist aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (siehe die Judikaturhinweise bei Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu § 502).
Da aus den aufgezeigten Gründen dem Sicherungsbegehren schon wegen der Irreführungseignung der Ankündigungen der Beklagten stattzugeben war, kommt es auf weitere im Revisionsrekurs noch dargelegte Fragen (ob das Verhalten der Beklagten auch gegen § 1 UWG verstoße oder dgl) zur Entscheidung der Sache nicht an.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des Revisionsrekurses.
Da die klagende Partei in ihrer Revisionsrekursbeantwortung zutreffend auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat, dienten deren Kosten, welche sie gemäß § 393 Abs 1 EO vorläufig selbst zu tragen hat, der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
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