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11Ns21/99•OGH 11Ns21/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in dem beim Landesgericht Linz zum AZ Vr 517/99 anhängigen Strafverfahren über die Ablehnung sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Linz einschließlich dessen Präsidenten durch den Subsidiarankläger Ludwig M***** in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Linz einchließlich dessen Präsidenten ist nicht gerechtfertigt.
Gründe:
In dem auf Grund einer Anzeige des Ludwig M***** gegen Organe des Finanzamtes Urfahr und der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich anhängigen Strafverfahren Vr 517/99 des Landesgerichtes Linz wies die Ratskammer die - im Hinblick auf eine bereits erfolgte Einstellungserklärung der Staatsanwaltschaft (§ 90 StPO) - "als Subsidiarantrag zu wertenden Eingaben" des Ludwig M***** vom 1. März 1999 mit Beschluss vom 2. Juni 1999 als unzulässig zurück (AZ RK 55/99), wobei die Position des Antragstellers als Privatankläger des auch behaupteten Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB unberücksichtigt blieb.
Gegen diesen Beschluss erhob M***** am 16. Juni 1999 "Beschwerde gem § 486 Abs 4 StPO". Gleichzeitig lehnte er ua das Oberlandesgericht Linz einschließlich des Präsidiums als ausgeschlossen und/oder befangen ab, wobei er dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz und einigen namentlich genannten Mitgliedern dieses Gerichtshofes Missbrauch der Amtsgewalt, Urkundenunterdrückung und Begünstigung zum Vorwurf machte.
Diese nicht näher substantiierten Anschuldigungen begründete M*****, soweit seinen Ausführungen zu entnehmen ist, mit der Nicht-Weiterleitung eines Ablehnungs- und Ausschlussantrages vom 20. November 1998 (welchen der Oberste Gerichtshof inhaltlich allerdings mit Beschluss vom 2. März 1999, GZ 11 Ns 22/98-4 als ungerechtfertigt zurückgewiesen hat) sowie damit, dass in sämtlichen bislang noch nicht erledigten Strafverfahren Richter des Landes- und/oder des Oberlandesgerichtes Linz involviert gewesen seien.
Die auch gegen den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des erkennenden Senates des Obersten Gerichtshofes gestellten Ablehnungsanträge wurden mit Beschlüssen des Obersten Gerichtshofes vom 1. September 1999, GZ 13 Ns 15/99-5 und 15. Dezember 1999, GZ 13 Ns 28/99-3, zurückgewiesen.
Das zur Begründung der Ablehnung des Oberlandesgerichtes Linz und seines Präsidenten erstattete Vorbringen - gleichartige frühere Anträge wurden vom Obersten Gerichtshof bereits wiederholt, darunter mit Beschlüssen vom 15. April 1999, GZ 12 Ns 6/99-4 und vom 18. Mai 1999, GZ 11 Ns 15/99-12, zurückgewiesen - erweist sich abermals als zur Darlegung konkreter Gründe, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit der abgelehnten Richter in Zweifel zu ziehen, völlig untauglich.
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
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