OGH 11Os127/99 (11Os129/99)

11Os127/99 (11Os129/99)Obergericht18.01.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os127/99 (11Os129/99)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter W***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 24. August 1999, GZ 36 Vr 1223/99-17, sowie über die Beschwerde gemäß § 494a Abs 4 StPO des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter W***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2; 15 StGB schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde eine bedingte Strafnachsicht widerrufen.

Darnach hat er in B***** in der Nacht zum 19. Dezember 1998 durch Aufbrechen eines Fensters, Einsteigen und Aufbrechen eines Kaffeeautomaten dem Hans Georg S***** einen Bargeldbetrag von 3.642 S gestohlen (Punkt A des Urteilssatzes) sowie am 7. Jänner 1999 durch gewaltsames Entfernen eines Vorhängeschlosses dem Karl K***** (B), durch Einschlagen einer Fensterverglasung und Einsteigen einem Verfügungsberechtigten der Firma G***** (C) Gegenstände im unbekannten Wert und am 27. April 1999 dem Franz G***** ein Autoradio im Wert von ca 500 S (D) jeweils zu stehlen versucht.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5, 5a, 9 lit a und lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch ficht er mit Berufung, den Widerrufsbeschluss mit Beschwerde an.

Das Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) ist teils unsubstantiiert, teils nicht aktengetreu und im übrigen unbegründet: Der Vorwurf unvollständiger Urteilsbegründung lässt nicht erkennen, welche Verfahrensergebnisse das Schöffengericht übergangen oder welche widersprüchlichen und widerstreitenden Beweisergebnisse es nicht gewürdigt haben soll. So wurde die von der Gendarmerie vorgenommene Spurensicherung nicht etwa unerörtert gelassen, sondern bildete vielmehr die Grundlage der die Schuldsprüche zu den Fakten A und C tragenden Feststellungen. Denn gerade die von der Gendarmerie an den Tatorten vorgefundenen Schuhabdrücke (S 11) und deren Vergleich mit den Schuhen des Angeklagten (welche am 8. und 12. Jänner 1999 zu Beweiszwecken sichergestellt worden waren: S 19), ergaben Übereinstimmungen nicht nur hinsichtlich Größe, Sohlenmuster und markantem, hufeisenförmigen Fersenprofil, sondern vor allem, was der Beschwerdeführer übergeht, in abnützungsbedingten individualcharakteristischen Merkmalen (S 173, US 3 - 5). Angesichts dessen kommt dem Fehlen von daktyloskopischen oder biologischen Spuren und dem Umstand, dass kein (Einbruchs)Werkzeug gesichert werden konnte, keine Bedeutung zu, weshalb sich die Tatrichter damit auch nicht auseinandersetzen mussten.

Deren Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zum Faktum B hinwieder stützt sich auf die Aussagen der Zeugen K***** und W*****, welche den Täter gesehen und ihn auf Grund seiner auffälligen Bekleidung als den kurz darnach im Gelände der benachbarten Liegenschaft (Faktum C) angehaltenen Beschwerdeführer identifizierten (S 13, 57, 277, US 5 f).

Entgegen seiner Behauptung konnte sich der Nichtigkeitswerber auch zum Faktum A sowohl vor der Gendarmerie (S 37) wie auch in der Hauptverhandlung (S 273) verantworten, begnügte sich aber damit, die ihm angelastete Tat in Abrede zu stellen.

Die Tatsachenrüge (Z 5a), welche in erster Linie die, wie aufgezeigt, nicht stichhältige Argumentation der Mängelrüge wiederholt, vermag keinerlei aktenkundige Umstände anzuführen, welche zu Bedenken gegen die Richtigkeit schuldspruchsrelevanter Entscheidungstatsachen Anlass geben könnten.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Faktum C orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt. Der Einwand, der Beschwerdeführer habe Wertgegenstände weder entnommen noch entnehmen wollen, lässt nämlich den entgegenstehenden, aus dem Zusammenhalt von Spruch und Gründen sich ergebenden Diebstahlsvorsatz unbeachtet.

Mit seinem übrigen zu diesem Faktum erhobenen Vorbringen versucht der Angeklagte lediglich in hier unzulässiger Weise, aus seinem Verhalten anlässlich seiner Betretung im Gelände der Fa G***** durch Gendarmeriebeamte das Fehlen des angenommenen Deliktsvorsatzes abzuleiten. Solcherart wird aber die nur einen Vergleich der getroffenen Feststellungen mit dem Gesetz gestattende Rechtsrüge nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht.

Soweit er schließlich einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite darin gelegen sieht, dass das Urteil in Ansehung des Bereicherungsvorsatzes die Definitionsmerkmale des bedingten Vorsatzes nicht enthält, übersieht er zwar nicht, dass das Schöffengericht (sogar) die Absicht, sich unrechtmäßig zu bereichern, konstatierte, unterlässt es aber, darzutun, weshalb diese (gegenüber dem zur Deliktsverwirklichung genügenden bedingten Vorsatz stärkere) Vorsatzform einen Schuldspruch verhindern könnte und verfehlt damit abermals die prozeßordnungsgemäße Ausführung des relevierten Nichtigkeitsgrundes.

Gleiches ist der einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch (zum Faktum C) reklamierenden Rechtsrüge (Z 9 lit b) entgegenzuhalten. Die bloße Behauptung, der Angeklagte habe die Ausführung der Tat freiwillig aufgegeben, ohne dass dargetan wird, weshalb (ungeachtet der Tatsache, dass er auf dem Gelände der Firma G***** von Gendarmeriebeamten gestellt wurde - US 4 - dennoch) Freiwilligkeit anzunehmen wäre, genügt zur gesetzmäßigen Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht.

Letztendlich gehen auch die zur Eignung der Umzäunung des Betriebsareals der Fa G***** (Faktum C) als qualfikationsbegründend angestellten Überlegungen schon deshalb ins Leere, weil diesbezüglich kein Schuldspruch erfolgte, sondern das Schöffengericht nur ergänzend ausgeführt hatte, dass selbst das vom Angeklagten zugestandene Verhalten (versuchter Diebstahl von Kaktuserde nach Einsteigen in einen Lagerplatz) das Verbrechen des versuchten Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 StGB verwirklicht hätte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offensichtlich unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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