OGH 11Os140/99

11Os140/99Obergericht18.01.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os140/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dora Eugenia F***** und William D***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (zweiter und dritter Fall) und Abs 4 Z 3 SMG als Beteiligte nach § 12 (dritter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Dora Eugenia F***** sowie über die Berufungen des Angeklagten William D***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. September 1999, GZ 6d Vr 5484/99-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dora Eugenia F***** und William D*****, der den Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ließ, des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (zweiter und dritter Fall) und Abs 4 Z 3 SMG als Beteiligte nach § 12 (dritter Fall) StGB schuldig erkannt, weil sie in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider zur (Aus- und) Einfuhr von 1 kg Kokain durch den gesondert verfolgten Jcuan Carlos R*****, der im Juni 1999 dieses Suchtgift von Südamerika (Kolumbien) an die Anschrift der Dora Eugenia F***** in Wien übersandte, dadurch beigetragen haben, dass William D***** die Empfängeradresse bekannt gab und Dora Eugenia F***** sich zur Empfangnahme des Suchtgifts, dessen Menge das Fünfundzwanzigfache des in § 28 Abs 2 SMG angeführten Quantums überstieg (US 8 bis 9), bereiterklärte.

Nach den Urteilsfeststellungen behob die Angeklagte auch tatsächlich am Postamt das aus Kolumbien stammende Paket, dessen Inhalt von Beamten des Suchtmittelreferates am Flughafen Wien-Schwechat gegen optisch ähnlich aussehende Raviolidosen ausgetauscht worden war, und übergab es in der Folge William D***** (US 6).

Die gegen den Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

In der Mängelrüge behauptet die Beschwerdeführerin Unvollständigkeiten des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, weil im Urteil keine Feststellungen darüber enthalten seien, dass sie ihren Anteil von 10 % des Kokains trotz vorhandener Übergabsmöglichkeit nicht erhalten habe sowie nach zielstrebiger Inempfangnahme der Postsendung aus Kolumbien nicht sofort in ihre Wohnung zurückgekehrt sei, sondern zuvor ohne erkennbare Eile verschiedene Geschäftslokale aufgesucht habe. Dabei verkennt aber die Nichtigkeitswerberin, dass unter entscheidenden Tatsachen nur jene zu verstehen sind, welche für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung sind. Eine solche Relevanz kommt aber den genannten Umständen nicht zu.

Überdies läßt sich aus der Intention der Beschwerde, wonach die begehrten zusätzlichen Konstatierungen Schlüsse zur Untermauerung der Verantwortung der Angeklagten ermöglichen sollen, klar erkennen, dass die Beschwerdeführerin in Wahrheit in unzulässiger Weise die ausschließlich den Tatrichtern zukommende Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen trachtet.

Soweit die Beschwerde - der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Z 10 relevierend - einen Schuldspruch wegen des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs 1 StGB für "denkbar" hält, falls man ihrer Verantwortung folgen würde, geht sie (prozessordnungswidrig) nicht von den die Grundlagen des Schuldspruches bildenden tatsächlichen Urteilsfeststellungen aus.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Der Ausspruch über den Kostenersatz folgt aus § 390a Abs 1 StPO.

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