OGH 4Nd501/00

4Nd501/00Obergericht19.01.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Nd501/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Mario Z*****, infolge Vorlage des Aktes P 84/99m des Bezirksgerichts Grein zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die vom Bezirksgericht Grein verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung dieser Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Gmünd wird genehmigt.

Begründung

Begründung:

Am 29. 10. 1999 wurde die Pflegschaftssache von der Bezirkshauptmannschaft Perg als Unterhaltssachwalterin des Minderjährigen gemäß § 212 Abs 2 ABGB mit Anträgen auf Unterhaltsfestsetzung sowie auf Bestimmung eines vorläufigen Unterhalts gemäß § 382a EO beim Bezirksgericht Grein anhängig gemacht. Damals wohnte die Mutter (und gesetzliche Vertreterin) des Mj. mit diesem in Grein. Während das Bezirksgericht Grein mit Beschluss vom 10. 11. 1999 den vorläufigen Unterhalt bestimmte und dem in Weitra wohnhaften Vater zur Zahlung auferlegte, richtete es ein Rechtshilfeersuchen an das Bezirksgericht Weitra (richtig wohl: Gmünd), der Vater wolle zum Unterhaltsantrag vernommen werden. Der Vater erschien jedoch trotz ausgewiesener Zustellung der Ladung (Hinterlegung am 18. 11. 1999) nicht zum Vernehmungstermin vom 7. 12. 1999, weshalb das Bezirksgericht Gmünd den Akt ohne Erledigung des Rechtshilfeersuchens dem Bezirksgericht Grein zurücksandte. Die Unterhaltssachwalterin gab am 9. 12. 1999 dem Bezirksgericht Grein bekannt, dass die Mutter und der Mj. (voraussichtlich) auf Dauer in Gmünd, ***** Aufenthalt genommen hätten und deshalb gemäß § 215a ABGB die Vormundschaft an die Bezirkshauptmannschaft Gmünd übertragen worden sei, und beantragte, die Zuständigkeit in dieser Vormundschaftssache gemäß § 111 JN dem Bezirksgericht Gmünd zu übertragen. Das Bezirksgericht Grein übertrug mit Beschluss vom 10. 12. 1999 die Besorgung dieser Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Gmünd, weil das Kind nunmehr in Gmünd wohne, und übermittelte den Akt mit fünf Beschlussausfertigungen und dem Hinweis "Antrag ON 1 offen" dem Bezirksgericht Gmünd.

Dieses lehnte die Übernahme des Aktes mit der Begründung ab, eine Übernahme erfolge erst nach Entscheidung über den offenen Antrag bzw nach Herbeiführung der Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses, und sandte den Akt dem Bezirksgericht Grein zurück (ON 8), welches ihn gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuständigkeitsübertragung im Sinn des § 111 Abs 1 JN hier vorliegen, kann wegen des Aufenthaltswechsels der Mutter und des Mj. in den Sprengel des Bezirksgerichtes Gmünd (in dessen Sprengel überdies auch der Vater wohnt) nicht fraglich sein und wird vom die Übernahme ablehnenden Bezirksgericht Gmünd auch gar nicht vertreten. Entgegen dessen Auffassung hindert aber auch der (einzige) offene Antrag auf Unterhaltsfestsetzung die Übertragung nicht, zumal die Vernehmung des Vaters bisher nicht erfolgte (bzw mangels Anwendung des § 185 Abs 3 AußStrG sein Nichterscheinen trotz ausgewiesener Zustellung bisher rechtsfolgenlos blieb), weshalb das Verfahren über diesen Antrag erst aufzunehmen sein wird (siehe die Nachweise bei Mayr in Rechberger2 Rz 4 zu § 111 JN). Da die Voraussetzungen der Zuständigkeitsübertragung somit gegeben sind, bedarf es zu (vor) deren Genehmigung nicht der Zustellung (und sodann der Rechtskraft) des Übertragungsbeschlusses an die Parteien (den Vater), weil es im Sinne der Entscheidung EFSlg 76.010 Sache des die Zuständigkeit übernehmenden Bezirksgerichts Gmünd sein wird, für die Zustellung des nunmehr die Gerichte bindenden Übertragungsbeschlusses Sorge zu tragen, damit dieser auch gegenüber den Parteien wirksam wird.

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