OGH 2Ob324/98f

2Ob324/98fObergericht20.01.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob324/98f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas C*****, vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Günter H*****, 2.) Erika V*****, beide vertreten durch Dr. Adalbert Laimer und Dr. Otto Ackerl, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 110.959,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. Mai 1998, GZ 14 R 225/97d-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 7. Juli 1997, GZ 8 Cg 20/96m-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Die Beklagten sind als Erben nach ihrem am 2. 4. 1994 verstorbenen Vater je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ , Grundbuch , Grundstück Nr 826. Dieses Grundstück benützte Norbert K als Schafweide. Am 30. 9. 1994 verkauften die Beklagten dem Kläger diese Liegenschaft. Der Vertragstext enthält das Benützungsverhältnis und die Bekanntgabe der Aufforderung an K, die Liegenschaft zu räumen.

Gemäß § 3 (Übergabe) des Kaufvertrages verpflichteten sich die Verkäufer, die gegenständliche Liegenschaft spätestens am 31. März 1995, geräumt von allen nicht zum Kaufgegenstand gehörigen Fahrnissen und dem konsenswidrig errichteten Rohbau, in die ausschließliche Verfügungsgewalt des Käufers zu übergeben. In diesem Zusammenhang hielten die Parteien ausdrücklich fest, dass die Kosten des Räumungsverfahrens hinsichtlich des die Liegenschaft titellos benützenden Norbert K***** zu Lasten der Verkäufer gehen und verpflichten sich diese, alles zu unternehmen, dass zum 31. 3. 1995 die Liegenschaft frei von Benützungsrechten Dritter übergeben werden kann.

Die Übergabe der Liegenschaft am 31. 3. 1995 erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 3. 5. 1995 setzte der Kläger den Beklagten eine Nachfrist von 14 Tagen zur Übergabe der Liegenschaft im vereinbarten Zustand. Auch diese Frist blieb ungenützt. Mit Schreiben vom 1. 6. 1995 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag wegen Nichterfüllung.

Die Räumungsklage der Beklagten, datiert mit 30. 9. 1994 gegen Norbert K***** ist am 4. 10. 1994 beim Bezirksgericht Retz eingelangt. Dort brachten die Beklagten (Kläger im Räumungsverfahren) vor, das vom Erblasser eingeräumte, jederzeit widerrufliche unentgeltliche Benützungsrecht an der Liegenschaft widerrufen zu haben. In der Tagsatzung vom 15. 11. 1994 brachte der Vertreter des K***** vor, er sei auch nach dem Tod des Erblassers berechtigt, die Liegenschaft zu nutzen. Die für den 12. 1. 1995 anberaumte Tagsatzung wurde auf Grund einer Vertagungsbitte des Rechtsanwaltes des Norbert K***** auf 7. 3. 1995 verlegt und danach wegen Erkrankung der Richterin wieder abgesetzt. Bei Abschluss des Kaufvertrages konnten die Streitteile die Dauer des Räumungsverfahrens mangels Erfahrung mit derartigen Gerichtsverfahren nicht einschätzen.

Der Kläger begehrte S 110.959,-- als Ersatz jener Schäden, die ihm auf Grund der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages durch die Beklagten entstanden seien (Kosten der Kreditaufnahme S 44.700,--, Grundsteuer S 55,--, Beglaubigungsgebühr S 1.021,--, Rechtsanwaltskosten S 65.183,--. Dem Kläger sei vor Vertragsabschluss nicht mitgeteilt worden, dass eine Räumungsklage eingebracht worden sei, die Leistungsfrist sei ausdrücklich mit einem halben Jahr vereinbart worden; die Beklagten hätten den Rücktritt widerspruchslos zur Kenntnis genommen.

Die Beklagten wendeten ein, dass sie an der Nichterfüllung des Vertrages kein Verschulden treffe. Bereits bei den Vorgesprächen sei dem Kläger bekanntgegeben worden, dass die Liegenschaft von Norbert K***** titellos zum Schafeweiden benützt werde. Dieser habe sich gegenüber den Beklagten zur Räumung verpflichtet. Als nach Vertragserrichtung herausgekommen sei, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkomme, sei von den Beklagten alles in ihrer Macht stehende unternommen worden, eine fristgerechte Räumung zu erreichen. Der Kläger habe vorgehabt, die Liegenschaft als Wertanlage zu kaufen, der Übergabetermin habe daher keine Rolle gespielt. Darüberhinaus sei der Umstand der Benützung durch Kurzreiter im Kaufvertrag festgehalten worden, weshalb der Kläger die Möglichkeit der Nichteinhaltung des vereinbarten Räumungstermines stillschweigend in Kauf genommen habe. Die lange Dauer des Räumungsverfahrens sei nicht vorhersehbar gewesen und unter anderem auf eine dreimonatige Erkrankung der Richterin zurückzuführen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging von nachstehenden weiteren Feststellungen aus:

Die Beklagten vereinbarten am 11. 6. 1994 mit Norbert K*****, dass dieser die Liegenschaft bis Ende Juli 1994 von seinen Fahrnissen räume. Die Frist wurde dann bis Ende August 1994 verlängert. Die Beklagten beauftragten ein Immobilienbüro mit der Suche nach Käufern für die Liegenschaft. Der Kläger wurde von Mitarbeitern dieses Büros darüber informiert, dass die Liegenschaft derzeit von einem Bekannten des Erblassers als Schafzucht benützt werde, dieser hätte die Liegenschaft bereits räumen sollen, behaupte jedoch nunmehr eigene Ansprüche; die Räumung sei nur eine Frage der Zeit. Am 30. 9. 1994 trafen die Beklagten und der Kläger bei dem Vertragserrichter Rechtsanwalt Dr. Hartmut M***** zusammen. Dabei wurde erörtert, dass K***** die Liegenschaft weiter benütze, obwohl er sich zur Räumung bis zum 31. Juli 1994 bereit erklärt hatte. Dr. M***** erklärte den Parteien, dass K***** offenbar den Anstoß durch eine Räumungsklage benötige. Er ging davon aus, dass ein Versäumungsurteil im März 1995 möglich sein müsste. Sollte ein Versäumungsurteil nicht erzielt werden können, könnte ein Prozess bis zur 5 Jahren dauern, in diesem Fall müsste dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt werden, vom Vertrag zurückzutreten. Die Parteien waren damit einverstanden. Als Übergangszeitpunkt wurde daher der 31. 3. 1995 im Kaufvertrag festgelegt. Es wurde nicht erörtert, was bei Nichteinhaltung des Räumungstermins geschehen sollte. Die Liegenschaft sollte den Eltern des Klägers zu Erholungszwecken dienen. In dem am 4. Oktober 1994 anhängig gemachten Räumungsverfahren fand am 15. 11. 1994 eine Tagsatzung statt, die auf den 12. 1. 1995 erstreckt, jedoch infolge telefonischer Verlegungsbitte des Beklagtenvertreters auf den 7. 3. 1995 verlegt wurde. Dieser Termin wurde wegen Erkrankung der Richterin abgesetzt. Weitere Tagsatzungen fanden am 6. 7. und 2. 10. 1995 statt; ein letztgenannter wurde die Tagsatzung auf den 23. 11. 1995 erstreckt, infolge von neuerlichen Verlegungsbitten des Beklagtenvertreters schließlich auf den 18. 3. 1996 verlegt. In dieser Tagsatzung schlossen die Parteien einen Vergleich, worin sich Robert K***** verpflichtete, die Liegenschaft bis längstens 30. 6. 1996 zu räumen und an die Beklagten zu übergeben. Zum Zeitpunkt des Rücktrittes war dem Kläger bekannt, dass das Räumungsverfahren gegen Norbert K***** noch anhängig ist.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, dass gemäß § 921 ABGB der Rücktritt vom Vertrag den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt lasse. Ein solches Verschulden sei den Beklagten nicht anzulasten, weil sie mit Einbringung der Räumungsklage alles unternommen hätten, um ihre Übergabsverpflichtung aus dem Kaufvertrag zu erfüllen. Eine verschuldensunabhängige Haftung lasse sich aus dem Kaufvertrag nicht ableiten.

Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und vermeinte rechtlich das Vorliegen eines echten Garantievertrages. Die Garantiezusage der Verkäufer (Beklagten), dass der Kaufgegenstand in das freie unbelastete Eigentum des Käufers übergehe und dass daran zum vereinbarten Übergabetermin per 31. 3. 1995 niemanden dingliche oder obligatorische Benutzungsrechte zustünden bzw die Liegenschaft frei von Nutzungsrechten Dritter übergeben werde, stelle auf die vertragliche Hauptleistung ab und sei daher als bloße Gewährleistungsabrede zu werten. Es handle sich um eine gewöhnliche Zusicherung vertragsgemäßer Leistung, für die das Recht des Hauptvertrages gelte, den sie ausgestalte. Da der Hauptvertrag durch Rücktritt des Klägers aufgelöst worden sei, könne auch eine verschuldensunabhängige Haftung aus der Gewährleistungsabrede nicht zum Tragen kommen. Die Beklagten hätten sich nämlich nicht bereit erklärt, für den Erfolg einzustehen oder für einen Schaden, der aus der Nichteinhaltung resultiere, verschuldensunabhängig zu haften. Sie hätten sich nur verpflichtet, alles zu unternehmen, dass bis zum 31. 3. 1995 die Liegenschaft frei vom Benützungsrecht Dritter übergeben werden könne. Diese Verpflichtung enthalte keine unbedingte Haftungszusage für den Fall, dass die Übergabe nicht termingemäß erfolgen könne. Auch die Dauer des Räumungsverfahrens sei von den Beklagten nicht zu vertreten. Bei Vertragsabschluss seien die Streitteile auf die Möglichkeiten und allfälliger Dauer eines Räumungsverfahrens hingewiesen worden. Die Verzögerungen im Räumungsverfahren seien jedenfalls nicht von den Beklagten zu vertreten. Ein Verschulden treffe aber auch den, der eine unbedingte vertragliche Verpflichtung eingehe, obgleich er die Unsicherheit der Erfüllungsmöglichkeit gekannt habe. Habe der Verkäufer die Erfüllungsvereitelung oder Erfüllungsverzögerung, die Anlass zum Rücktritt gegeben habe, zu vertreten, weil er bei Abschluss des Kaufvertrages erkennen habe können, dass die lastenfreie Übereignung des Grundstückes an den Käufer nicht oder nur mit einer nach dem Inhalt der Vereinbarung unzumutbaren Verzögerung möglich sein werde, weil sie vom Willen Dritter abhänge, deren Einwilligung allenfalls erst nach einem zeitaufwendigen Rechtsstreit zu erlangen sein werde, ohne dieses Hindernis dem Käufer aufzuzeigen oder sich vor Eingehen der Verpflichtung zu erkundigen, dann habe er den Käufer für den verursachten Schaden zu haften. Hier sei dem Kläger als Käufer das Hindernis aber hinreichend aufgezeigt worden. Die zum 31. 3. 1995 vorgesehene Übergabepflicht sei dadurch reletiviert worden, weil sich die Beklagten nur verpflichtet hätten, alles zu unternehmen, um diese Übergabe auch durchführen zu können. Für den Kläger als Käufer sei klargestellt worden, dass die Übergabe zum vereinbarten Termin nicht sicher sei, sondern von der Dauer des Räumungsprozesses gegen Norbert Kurzreiter abhänge. Überdies sollte der Kaufpreis vom Treuhänder erst nach Übergabe der Liegenschaft an die Beklagten ausbezahlt werden und die Zinsen am Treuhandkonto dem Kläger zustehen. Den Beklagten sei daher kein Verschulden an der zum Rücktritt führenden Erfüllungsverzögerung anzulasten.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zum vorliegenden Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliege, die sich mit dem Verschulden an der Nichterfüllung einer Verpflichtung befasse.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Die Beklagten beantragen der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.

Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor, was nicht weiter zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).

Erhebliche, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liegen hier nicht vor. Dass die Beklagten mit § 4 des Kaufvertrages keine (echte) Garantie übernommen haben, für deren Erfolg sie verschuldensunabhängig zu haften hätten, ist das Ergebnis einer singulären Vertragsauslegung. Fragen der Vertragsauslegung kommt aber in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze, vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste (vgl 1 Ob 256/97x; 7 Ob 322/98y, auch RIS-Justiz RS0042936; RS0042776). Auch die Beurteilung, dass die Beklagten weder an der Zusicherung eines (ungewissen) Übergabstermines trotz Kenntnis eines allfälligen Hinderungsgrundes noch an der Nichteinhaltung des Übergangstermins ein Verschulden trifft, ergibt sich nur aus den konkreten Umständen des Einzelfalles, weshalb auch hier keine erhebliche Rechtsfrage berührt wird. Hier wurde der Sachverhalt, dass die Liegenschaft noch vor einem Dritten titellos benützt wird und auch ein Räumungsverfahren längere Zeit andauern kann, ausreichend deutlich mit den Vertragspartner erörtert. Soweit daher das Berufungsgericht dies als ausreichenden Hinweis für eine mögliche Ungewissheit des Räumungstermines angesehen hat, kann darin eine krasse Fehlbeurteilung, die zur Annahme der Revision führen müsste, nicht erblickt werden.

Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO, weil die beklagten Parteien auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen haben.

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