OGH 6Ob341/99m

6Ob341/99mObergericht20.01.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob341/99m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Calvin F*****, geboren am 14. Mai 1992, ***** vertreten durch den Unterhaltssachwalter Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie für den 21. Bezirk, 1210 Wien, Am Spitz 1, über den Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 6. Oktober 1999, GZ 45 R 686/99m-179, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 27. August 1999, GZ 24 P 135/99w-169 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. September 1999, GZ 24 P 135/99w-173, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die dem mj. Calvin auf Grund des gegen seinen Vater bestehenden Unterhaltstitels am 20. 10. 1998 weitergewährten Unterhaltsvorschüsse wurden zuletzt ab 1. 11. 1998 auf 600 S monatlich herabgesetzt ( Beschluss des Rekursgerichtes vom 13. 3. 1999 ON 158).

Mit Beschluss vom 27. 8. 1999 stellte das Erstgericht diese Vorschüsse mit Ablauf des Monates Mai 1999 zur Gänze ein, weil dem Minderjährigen "Verwandtenpflegegeld" gewährt wurde.

Das Rekursgericht gab dem dagegen seitens des Amtes für Jugend und Familie als Unterhaltssachwalter erhobenen Rekurs Folge und hob den Einstellungsbeschluss ersatzlos auf. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil es von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 5/99g abgewichen sei.

Der ordentliche Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ist jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.

Der Oberste Gerichtshof hatte in jüngster Zeit in zahlreichen vergleichbaren Fällen die Frage zu entscheiden, ob ein gemäß § 27 Abs 6 WrJWG an nahe Verwandte des Kindes gewährtes Pflegegeld gemäß § 2 Abs 2 Z 2 UVG der Vorschussgewährung entgegensteht (7 Ob 224/99p; 1 Ob 243/99p ua). Er hat in diesen Entscheidungen des erkennenden Senates (6 Ob 237/99t; 6 Ob 243/99z; 6 Ob 278/99x ua), ausgeführt, dass keine "Maßnahme der vollen Erziehung" nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht vorliegt, wenn die Obsorge den Eltern entzogen und - wie hier - auf die Großmutter übertragen wurde.

Entgegen der zu 7 Ob 5/99g vertretenen Auffassung liegt hier auch keine bescheidmäßige und damit der Rechtskraft fähige, einen Rechtsanspruch des Empfängers erledigende Pflegegeldzuerkennung vor. Während nämlich nach § 27 Abs 1 WrJWG "Pflegeeltern" (Pflegepersonen) zur Durchführung der vollen Erziehung - eine solche liegt nicht vor - auf Antrag zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten Pflegegeld gebührt, diesen also ausdrücklich ein Rechtsanspruch zuerkannt wird (so auch die Materialien zum WrJWG § 27, 57), statuiert § 27 Abs 6 WrJWG, dass (sonstigen) Personen, die mit den von ihnen betreuten Kindern bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind - unter welchen Personenkreis die Großmutter fällt - vom Magistrat unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Pflegegeld bis zur Höhe des (auf Grund des § 27 Abs 5 WrJWG durch Verordnung der Wiener Landesregierung festzusetzenden) Richtsatzes gewährt werden kann, somit kein Rechtsanspruch besteht.

Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-Bestimmungen" und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde. Die Gewährung eines Verwandtenpflegegeldzuschusses nach § 27 Abs 6 WrJWG an die Großmutter stellt demnach keinen Einstellungsgrund für die dem Kind gewährten Unterhaltsvorschüsse nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG dar. Die in der Entscheidung 7 Ob 5/99g vertretene gegenteilige Auffassung wurde nicht aufrechterhalten.

Da der angefochtene Beschluss des Rekursgerichtes diesen nunmehr wiederholt ausgesprochenen Grundsätzen entspricht, ist der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

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