OGH 11Os1/00

11Os1/00Obergericht21.01.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os1/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Emanuel C***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 Z 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 26a Vr 11372/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 1. Dezember 1999, AZ 21 Bs 474/99 (= ON 3007), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Emanuel C***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit Beschluss vom 1. Dezember 1999, AZ 21 Bs 474/99 (= ON 3007 des Strafaktes) gab das Oberlandesgericht Wien einer Haftbeschwerde des Emanuel C***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9. November 1999 auf Fortsetzung der am 29. Mai 1999 verhängten Untersuchungshaft wegen des Verdachtes des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB sowie des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 Z 3 SMG aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 3 lit a und lit b StPO (ON 2764) nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den genannten Haftgründen mit Wirksamkeit bis 1. Februar 2000 an.

In der vorliegenden Grundrechtsbeschwerde wendet sich der Beschuldigte, der die Haftgründe selbst unangefochten lässt, gegen die Annahme des dringenden Tatverdachtes mit der Behauptung, die vom Oberlandesgericht zu dessen Begründung herangezogenen Ergebnisse der akustischen und optischen Überwachung hätten nicht berücksichtigt werden dürfen, weil sie unter Verletzung der Bestimmungen der StPO, des Unmittelbarkeitsprinzips und des Grundsatzes der Waffengleichheit iSd Art 6 EMRK durch Verweigerung der Akteneinsicht zustandegekommen und daher nichtig wären; die übrigen Verdachtsmomente reichten aber für die Begründung der Untersuchungshaft nicht aus.

Der Beschuldigte ist nicht im Recht.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Oberlandesgericht den dringenden Tatverdacht auf eine Reihe von diesen Verdacht allein schon rechtfertigenden Verfahrensergebnissen stützte, mit welchen sich der Beschwerdeführer jedoch nicht auseinandersetzte, und nur zum Teil auf Erkenntnisse optischer und akustischer Observationen, deren Verwertbarkeit aber weder durch Bestimmungen der Strafprozessordnung noch durch die in der Beschwerde genannten Grundsätze ausgeschlossen wird.

Die als Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK) gerügte Verweigerung voller Akteneinsicht widerspricht bereits der Aktenlage. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer, im Übrigen erst zeitgleich mit der Erhebung der Grundrechtsbeschwerde, die (ihm über seinen Antrag einzuräumende: § 149g Abs 3 StPO) Abhörung (nur) der Tonaufnahmen, nicht aber auch die Vorführung der Bildaufnahmen über die nach § 149d Abs 1 Z 3 StPO angeordnete Überwachung zur Überprüfung der von ihm eingesehenen Übertragungsprotokolle beantragt hatte (ON 3112), waren diese Aufnahmen selbst nicht Bestandteile der Strafakten, sondern befanden sich (noch) bei der Polizei. Von einer Einsichtsverweigerung kann insofern keine Rede sein.

Einer Verwertung der Übertragungsprotokolle für die Beurteilung der Verdachtslage steht dieser Umstand aber auch unter dem Aspekt des Art 6 EMRK nicht entgegen. Diese Bestimmung enthält keine Regel über die Zulassung von Beweisen, sondern überlässt dies dem nationalen Recht. Entscheidend ist lediglich, ob das Verfahren insgesamt fair war, wozu zählt, dass Beweise im Allgemeinen in Gegenwart des Angeklagten in öffentlicher Verhandlung mit Blickrichtung auf eine kontradiktorische Argumentation erhoben werden. Der darin enthaltene Grundsatz der Unmittelbarkeit, auf den sich der Beschwerdeführer beruft und welchen er ersichtlich nur in der unmittelbaren Anhörung der Tonaufnahmen beachtet sieht, ist indes auch dann gewahrt, wenn ihm erst in der einem Schuldspruch vorangehenden Hauptverhandlung Genüge getan wird. Im Vorverfahren nach der StPO zulässig gewonnene Beweisergebnisse müssen demnach nicht unter allen Umständen diesen Garantiekriterien entsprechen und können daher auch zur Begründung einer (qualifizierten) Verdachtsannahme ohne Bedenken herangezogen werden, sofern sie nicht einem gänzlichen Verwertungsverbot unterliegen.

In Bezug auf die Resultate eines "Lauschangriffes" statuiert das Gesetz ein solches Verwertungsverbot in § 149h Abs 2 StPO, jedoch nur bei Fehlen der materiellen Voraussetzungen und dann, wenn die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen nicht rechtmäßig - fallbezogen von der Ratskammer (§ 149e Abs 1 dritter Fall StPO) - verfügt wurden. Soweit der Verteidiger in diesem Zusammenhang die Zustellung des Beschlusses über die Anordnung der Überwachungsmaßnahmen vermisst und daraus sogar dessen Unterlassung reklamiert, übersieht er, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im Zuge der Haftprüfungsverhandlung vom 9. Juni 1999 der Beschluss der Ratskammer vom 10. Februar 1999 (ON 3 des Verschlussaktes) mit einer ausführlichen Rechtsbelehrung (ON 43 des Verschlussaktes) samt englischer Übersetzung ausgefolgt wurde (ON 729/LVII), sodass die an ein Fehlen eines solchen Beschlusses anknüpfenden Einwendungen schon deshalb einer sachlichen Erörterung entzogen sind. Eine Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht aber vermag ein Verwertungsverbot von vornherein nicht zu begründen.

Die mit der Behauptung angeblicher Übersetzungsfehler vorgetragene Kritik an der Authentität der Übertragung erweckt keine Bedenken an deren Richtigkeit. Denn der vom Beschuldigten dem in zahlreichen Wendungen vorkommenden nigerianischen Ibo-Ausdruck "Ahia" unterstellte Bedeutungsinhalt "Markt, Supermarkt" an Stelle von "Suchtmittel allgemein, Heroin wie auch Kokain", wie er vom Dolmetscher übersetzt wurde, ergäbe in den davon betroffenen Wort- und Satzfolgen nicht den geringsten Sinn.

Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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