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5Ob14/00w•OGH 5Ob14/00w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Christopher W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die Antragsgegnerin Silvia S*****, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Elsner Illedits Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 14, § 27 Abs 1 MRG über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Teilsachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Juni 1999, GZ 40 R 175/99b-25, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
1. Nach neuerer Rechtsprechung (vgl etwa 5 Ob 49/99p = immolex 1999, 233 [Iby] mwN) lässt § 27 Abs 1 Z 1 MRG nur den wertausgleichenden Investitionsersatz und den Ersatz von Übersiedlungskosten zu, nicht jedoch die Abgeltung von Ersatzbeschaffungskosten oder der Aufwendungen für das Weitergaberecht des scheidenden Mieters.
2. Ob vom Vormieter an den Vermieter für einen Kündigungsverzicht gemäß § 27 Abs 2 lit b MRG bezahlte Beträge auf den Nachmieter überwälzt werden können, kann hier schon deshalb auf sich beruhen, weil der Mietvertrag keine entsprechende Vereinbarung enthält (vgl RIS-Justiz RS0070098) und es keine Zahlung im Sinne dieser Gesetzesstelle darstellt, wenn der Vormieter Mietzinsrückstände seines Vorgängers übernimmt, um zum Abschluss eines Mietvertrages zu gelangen.
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