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10Ob239/99s•OGH 10Ob239/99s
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Florian B*****, Arbeiter, , vertreten durch Dr. Michael Kinberger ua, Rechtsanwälte in Zell am See, wider die beklagte Partei Elfriede O, Arbeiterin, *****, vertreten durch Dr. Ingrid Türk, Rechtsanwältin in Lienz, wegen S 407.138,62 s. A. (Revisionsinteresse S 106.816,20), infolge "außerordentlicher" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. Mai 1999, GZ 2 R 261/98p-59, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Der Kläger begehrte als ehemaliger Lebensgefährte der Beklagten S 407.138,62 s. A. als Abgeltung während der Lebensgemeinschaft gemachter Zuwendungen, deren Nutzen die Lebensgemeinschaft überdauert habe. Hilfsweise begehrte er die Herausgabe verschiedener Einrichtungsgegenstände bzw in zweiter Linie die Aufhebung des Miteigentums hinsichtlich dieser Einrichtungsgegenstände durch gerichtliche Feilbietung.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von S 14.504,20 s. A. und wies das Mehrbegehren von S 392.634,12 s. A. ab. Weiters verpflichtete es die Beklagte zur Herausgabe einzelner im Urteil näher bezeichneter Einrichtungsgegenstände, wies jedoch im Übrigen die ebenfalls begehrte Herausgabe eines Küchentisches und eines Kachelofens ab. Das zweite Eventualbegehren des Klägers auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung wurde zurückgewiesen.
Gegen die Abweisung eines Betrages von S 236.448,80 s. A., des Herausgabebegehrens hinsichtlich eines Küchentisches und eines Kachelofens sowie die Zurückweisung des zweiten Eventualbegehrens auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung hinsichtlich eines Küchentisches und eines Kachelofens richtete sich die Berufung des Klägers. In der mündlichen Berufungsverhandlung zog der Kläger die Berufung hinsichtlich des Küchentisches zurück.
Das Berufungsgericht gab in seinem nach dem 31. 12. 1997 gefällten Urteil (Art XXXII Z 14 iVm Art VII Z 36 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 - WGN 1997) der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es änderte das Ersturteil dahin ab, dass es das Bestehen der Klageforderung mit S 123.312 und das Bestehen der eingewendeten Gegenforderung der Beklagten mit S 16.495,80 feststellte, die Beklagte zur Zahlung von S 106.812,20 s. A. verpflichtete und das Mehrbegehren von S 300.322,42 s. A. abwies. Es sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen. Eine Entscheidung über die beiden nur mehr den Kachelofen betreffenden Eventualbegehren des Klägers sei nicht erforderlich gewesen, weil dem primär gestellten Zahlungsbegehren des Klägers hinsichtlich des Kachelofens stattgegeben worden sei. Schließlich wies das Berufungsgericht noch darauf hin, dass im Hinblick auf den Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren ein Fall des § 502 Abs 3 ZPO idF WGN 1997 vorliege.
Ungeachtet dieses Hinweises des Berufungsgerichtes erhob die Beklagte gegen die Berufungsentscheidung eine "außerordentliche" Revision, stellte hierin zwar richtig den Antrag an das Berufungsgericht, die ordentliche Revision gemäß § 508 Abs 1 ZPO zuzulassen, brachte den Antrag jedoch nicht beim Erstgericht, sondern unrichtig beim Berufungsgericht ein. Das Berufungsgericht übermittelte den Antrag noch am gleichen Tag an das Erstgericht zur weiteren Veranlassung, wo er am 30. 8. 1999 (noch rechtzeitig binnen 4 Wochen ab Zustellung der Berufungsentscheidung) einlangte.
Nach § 502 Abs 3 ZPO idF WGN 1997 (im Folgenden: ZPO nF) ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000 nicht aber S 260.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht für zulässig erklärt hat. Dies ist hier der Fall, weil das Berufungsgericht nur über das im Revisionsverfahren nicht mehr S 260.000 übersteigende Zahlungsbegehren des Klägers entschieden hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO nF binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 Satz 1 ZPO nF) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür angeben, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.
Im Hinblick auf die dargestellte neue Rechtslage sind im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO nF Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, vom Erstgericht nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 508 ZPO nF). Aus diesen Erwägungen sind die Akten dem Erstgericht zur verfahrensrichtigen Behandlung zurückzustellen (RIS-Justiz RS0109501, RS0109623).
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