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10ObS6/00f•OGH 10ObS6/00f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gabriele Griehsel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Bernhard Rupp (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Willy W*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Johannes Schweiger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1020 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Oktober 1999, GZ 23 Rs 64/99d-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Juni 1999, GZ 44 Cgs 109/98f-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass der Kläger trotz seiner festgestellten Behinderung mangels eines 50 Stunden übersteigenden Pflegebedarfs die Voraussetzungen für ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 nicht erreicht (§ 4 Abs 2 BPGG), ist zutreffend, weshalb es genügt, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl SSV-NF 2/33 = SZ 61/84, SSV-NF 10/26 = SZ 69/66 = ZAS 1997, 98 mit zust. Bespr. von G. Gruber). Feststellungsmängel, die der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen wären, liegen nicht vor.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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