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8Ob8/00k•OGH 8Ob8/00k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der Erstantragstellerin Heide Maria K*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Steflitsch und Mag. Wolfgang Steflitsch, Rechtsanwälte in Oberwart, und des Zweitantragstellers Wilhelm K*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Werner Schwarz, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, wegen Scheidung im Einvernehmen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der E*****AG, ***** vertreten durch Wolf Theiss Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom 26. November 1999, GZ 20 R 165/99k-26, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Das Erstgericht umschrieb in seinem Beschluss nach § 98 Abs 1 EheG die von der Regelung betroffenen "nachstehenden Verbindlichkeiten"
jeweils mit der Formulierung "Pfandrecht zugunsten.... sichergestellt
mit einem Höchstbetrag von ........ ob der Liegenschaft.... ". Damit
ist hinreichend klargestellt, dass die vom Erstgericht getroffene Anordnung nicht - wie die Revisionsrekurswerberin meint - die rechtlich unmögliche und daher unwirksame Regelung der Haftung für ein Pfandrecht darstellt, sondern die den genannten Pfandrechten zugrunde liegenden Verbindlichkeiten betrifft. Damit ist aber das Rekursgericht zu Recht davon ausgegangen, dass dieser Beschluss, nach dem die Erstantragstellerin nur als Ausfallsbürgin haftet, nicht mehr ohne Nachteil für die Erstantragstellerin abgeändert werden kann, sodass eine Bedachtnahme auf den verspäteten Rekurs der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin nicht in Betracht kommt.
Ob der erstgerichtliche Beschluss inhaltlich richtig ist, ist daher nicht zu überprüfen. Die Behauptung einer diesem Beschluss anhaftenden Nichtigkeit ändert daran nichts, weil auch die Wahrnehmung einer solchen Nichtigkeit ein rechtzeitiges Rechtsmittel voraussetzen würde.
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