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8Ob330/99h•OGH 8Ob330/99h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, , vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl und Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr. Wolfgang Offer, Rechtsanwalt als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma W GmbH in Liquidation, wegen Feststellung einer Konkursforderung (Streitwert S 655.294,15 sA), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 8. Oktober 1999, GZ 1 R 161/99g-11, den
Beschluss
gefasst:
Die Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der von der klagenden Partei erhobene Revisionsrekurs wurde bereits in der Sitzung vom 22. 12. 1999 zurückgewiesen; die erst am 23. 12. 1999 beim Obersten Gerichtshof im Wege des Landesgerichtes Innsbruck eingelangte Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht gemäß § 508a iVm § 521a Abs 2 ZPO freigestellt und war daher im Hinblick auf die Verwerfung des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Im Hinblick auf die prozessuale Überholung durch die vor ihrem Einlangen erfolgte Entscheidung war sie zurückzuweisen.
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