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15Os171/99•OGH 15Os171/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Roberto S***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 4 erster Satz, zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 31. August 1999, GZ 15 Vr 790/99-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu 1 c) und 2) sowie in der Unterstellung der Taten teils auch unter § 15 StGB, demgemäß auch im Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390a StPO fallen ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert S***** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 4 erster Fall (gemeint: erster Satz, zweiter Fall) und 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er die Täter mit Strafe bedrohter Handlungen gegen fremdes Vermögen nach den Taten dabei unterstützt bzw. zu unterstützen versucht, Sachen, die diese durch sie erlangt hatten, zu verheimlichen und zu verwerten, wobei er gewerbsmäßig handelte, indem er in vier Fällen PKW, die von anderen Personen in Italien mit dem Vorsatz angemietet worden waren, sie in ehemalige Ostblockstaaten zu verbringen und dort zu verwerten, bzw. die durch andere strafbare Handlungen in deren Besitz gelangt waren, übernahm und (mittels Fahrt über österreichisches Bundesgebiet - US 4 f) nach Warschau
(1) verbrachte, nämlich (a) Mitte Februar 1998 einen von Enrico B***** in Brescia übernommenen Fiat Punto, blau lackiert, (b) Ende Oktober/Anfang November 1998 einen vom Genannten ebendort übernommenen Fiat Ducato, weiß lackiert, (c) Anfang Jänner 1999 einen vom Genannten in Wien übernommenen Fiat Ulysse, grau lackiert;
(2) zu verbringen versuchte, indem er am 19. April 1999 in Arovato den Audi A 4, Kennzeichen AM 148 HZ, silberfarbig lackiert, übernahm und am 20. April 1999 damit in Drasenhofen angehalten und festgenommen wurde.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a, 9 lit b und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der teilweise Berechtigung zukommt.
Zutreffend zeigt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu den Schuldspruchfakten 1 c) und 2) auf, dass das Ersturteil keine Feststellungen darüber enthält, auf welche Weise die vom Angeklagten auf dem Weg nach Polen durch Österreich chauffierten Fahrzeuge von den jeweiligen Vortätern erlangt worden waren. Während im Urteilsspruch allgemein davon die Rede ist, dass die PKW von anderen Personen in Italien mit dem Vorsatz angemietet worden waren, sie in ehemalige Ostblockstaaten zu verbringen, um sie dort zu verwerten "bzw. durch andere strafbare Handlungen in deren Besitz gelangten", ist den Entscheidungsgründen zu den bezeichneten Taten zur Herkunft der Fahrzeuge nur zu entnehmen, dass der Angeklagte zu 1c) des Schuldspruchs einen Fiat Ulysse von einem Enrico übernahm, wobei es sich "angeblich um keinen Leihwagen" handelte, sowie zu 2) einen unversperrt abgestellten PKW selbst in Betrieb nahm, von dem ihm mitgeteilt worden war, dass der Besitzer Geld benötige und sich daher das Fahrzeug "stehlen lasse", wobei dieses tatsächlich als gestohlen gemeldet und gegen Diebstahl versichert worden war, die Versicherung jedoch noch nicht bezahlt hatte (US 6).
Das Vorliegen einer hehlereibegründenden Vortat muss festgestellt werden; fehlt es objektiv an einer derartigen Vortat, kann Hehlerei nicht einmal versucht, geschweige denn vollendet werden (Leukauf/Steininger Komm3 § 164 RN 14). Ungeachtet der vorliegenden Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite, der Angeklagte habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Autos durch mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen erlangt worden waren (US 7), sei es aus Veruntreuungen, sei es "auf Grund geplanten Versicherungsbetruges" (US 8), mangelt es somit an hinreichenden Konstatierungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglich, ob der Tatbestand der Hehlerei objektiv verwirklicht wurde.
Der Ansicht des Schöffengerichts (US 2, 6 und 8) zuwider genügt es nach dem klaren Wortlaut des § 164 Abs 1 StGB ("...mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen ...eine Sache, die dieser durch sie erlangt hat, ....") für die Tatbestandsmäßigkeit nach dieser Gesetzesstelle weder, dass die verhehlte Sache vom Vortäter durch eine andere strafbare Handlung als ein Vermögensdelikt erlangt worden ist, noch dass sie Gegenstand eines geplanten Versicherungsbetruges war (siehe dazu Leukauf/Steininger aaO § 146 RN 66, § 164 RN 7). Selbst im Fall eines vollendeten Versicherungsbetrugs stellt das versicherte Fahrzeug, das beiseite geschafft wird, nicht jene Sache dar, die durch den Betrug erlangt worden ist; das Verhalten des Fahrzeugverbringers könnte aber Beitragstäterschaft (§ 12 dritte Alternative StGB) zum Betrug begründen.
Da infolge der aufgezeigten Feststellungsmängel zu 1c) und 2) des Schuldspruchs somit eine abschließende Beurteilung nicht möglich ist, erweist sich eine neue Verhandlung und Entscheidung als unumgänglich. Das angefochtene Urteil war daher in diesen Punkten sowie im Strafausspruch bereits in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zu verweisen (§ 285e StPO). Dieses wird im zweiten Rechtsgang geeignete Feststellungen zu treffen haben, auf welche Weise die Fahrzeuge von jenen Personen erlangt worden sind, von denen sie der Angeklagte übernahm, und zu 2) einerseits zu beachten haben, dass jede auf Förderung des Verheimlichens und Verwertens gerichtete Tätigkeit bereits das vollendete Delikt nach § 164 Abs 1 StGB begründet (Kienapfel BT II3 § 164 Rz 148, SSt 48/57), andererseits prüfen müssen, ob ein Fall der §§ 62, 67 Abs 2 StGB vorliegt, zumal die Voraussetzungen des § 65 Abs 1 Z 2 StGB (siehe Leukauf/Steininger aaO § 64 RN 18) bisher nach der Aktenlage nicht gegeben sind.
Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Schuldspruchfakten 1a und b) richtet, schlägt sie fehl.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vernachlässigt mit der Behauptung von Feststellungsmängeln zu den hehlereibegründenden Vortaten die aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlichen unmissverständlichen Urteilsannahmen, die vom Angeklagten übernommenen PKW Fiat Punto und Fiat Ducato seien (nicht von ihm selbst, sondern) von jeweils einer anderen Person mit dem Vorsatz angemietet worden, sie mit dem Zweck unrechtmäßiger Bereicherung zum Nachteil der Eigentümer zu verbringen und zu veräußern (US 2 iVm 4 f).
Soweit die Beschwerde (Z 9 lit b) behauptet, die Strafbarkeit der Taten sei gemäß § 65 Abs 4 Z 1 StGB nach den Gesetzen des italienischen Tatorts erloschen, übergeht sie die Urteilsfeststellungen, dass der Angeklagte die Fahrzeuge durch Österreich chauffierte (US 4 f). Der Schuldspruch stützt sich nämlich infolge Begehung des in der Erscheinungsform des Unterstützens beim Verheimlichen und Verwerten verwirklichten Dauerdelikts nach § 164 Abs 1 StGB (vgl EvBl 1991/21, 14 Os 47/96) auch im Inland auf die durch §§ 62 und 67 Abs 2 StGB begründete österreichische Zuständigkeit, weshalb der nur vom im Ausland gesetzten Teil des (als rechtliche Einheit zu wertenden) Gesamtgeschehens ausgehende, auf einen italienischen Tatort und § 65 Abs 4 StGB Bezug nehmende Einwand prozessordnungswidrig nicht das gesamte Urteilssubstrat berücksichtigt.
In gleicher Weise argumentiert auch die Strafbemessungsrüge (Z 11) mit der Behauptung eines Verstoßes gegen § 65 Abs 2 StGB urteilsfremd.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - soweit darüber nicht kassatorisch entschieden wurde - teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
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