OGH 15Os184/99

15Os184/99Obergericht27.01.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os184/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas S***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 18. Oktober 1999, GZ 27 Vr 1402/99-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas S***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (1.) sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (2.) und des teils vollendeten, teils versuchten Vergehens nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG und (zu ergänzen:) § 15 StGB (3.) schuldig erkannt.

Soweit für die Erledigung der gegen den Schuldspruch wegen § 87 Abs 1 StGB (1.) gerichteten Beschwerde von Bedeutung, hat er am 26. Juli 1999 in Linz dem Özden G***** durch einen Bauchstich mit einem Klappmesser, wodurch dieser eine Perforation der Bauchdecke erlitt, eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt.

Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Zunächst versagt die Mängelrüge (Z 5), mit der die festgestellte Absicht des Beschwerdeführers, das Opfer schwer zu verletzen, als nicht hinreichend und aktenwidrig begründet kritisiert wird.

Der Beschwerde zuwider leitete das Erstgericht die konstatierte "Absichtlichkeit" der Körperverletzung (US 5 und 7) keineswegs allein aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten ab. Vielmehr erachtete es - gestützt auf diese schlüssige Expertise - einerseits die Verantwortung des Angeklagten, er habe dem Opfer lediglich eine Schnittverletzung zufügen wollen, als widerlegt, weil es sich tatsächlich um eine "klassische Stichverletzung" handelte, bei der das verwendete Klappmesser von schräg rechts unten nach links oben in die Bauchdecke eingestoßen wurde; andererseits folgte es den Gutachtern bezüglich der durch den Messerstich bewirkten schweren Verletzungsfolge, nämlich der Eröffnung der Bauchhöhle ohne Verletzung innerer Organe (US 6 iVm S 321, 325, 368 f).

Mit dem Einwand hinwieder, der tatrichterlichen Beweiswürdigung (US 6 f) stehe die unwidersprochen gebliebene Verantwortung des Beschwerdeführers entgegen, wonach er nicht absichtlich habe verletzen wollen, wird bloß in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Lösung der Schuldfrage in Zweifel gezogen, aber kein formaler Begründungsfehler aufgezeigt.

Dies gilt im Kern auch für den weiteren Vorwurf (vermeintlicher) Aktenwidrigkeiten. Eine solche liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage, einer Urkunde oder eines sonstigen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (EvBl 1972/17), kann aber dann nicht gegeben sein, wenn das Tatgericht - wie vorliegend - aus Verfahrensergebnissen in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) denkmögliche Schlussfolgerungen über ein etwaiges Motiv (Rache) sowie über - fallbezogen - unwesentliche, nur illustrativ angeführte Umstände zieht (US 7: kühle Tatausführung und anschließend seelenruhige Durchsuchung des Opfers nach Geld). Demgegenüber lässt die Beschwerde die maßgebliche (hier in eine Tatsachenfeststellung gekleidete) Begründung für die als erwiesen angenommene Absicht, schwer zu verletzen (US 7: "..., weil er das Messer gezielt in den Bauch seines Opfers gestoßen hat. Damit wollte er ..."), völlig außer Acht und unbekämpft.

Angesichts dessen, dass das Erstgericht erkennbar den gerichtsmedizinischen Gutachtern folgend (S 325, 368), nur von einer (gemeint: an sich) "schweren Körperverletzung" ausgeht, was von der Beschwerde jedoch verfahrensvorschriftswidrig vernachlässigt wird, war es gemäß dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht gehalten, zusätzlich die (gar nicht aktuelle) Frage zu erörtern, ob auch eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung vorlag (vgl US 5 zweiter Absatz).

Die behaupteten formalen Begründungsmängel haften daher dem bekämpften Urteil nicht an.

Indem die nominell auf Z 9 lit a, der Sache nach jedoch auf Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Rechtsrüge die - wie dargelegt - mängelfrei begründeten, unmissverständlichen Konstatierungen über den gewollt und in der Absicht, das Opfer schwer zu verletzen, geführten Bauchstich des Angeklagten, der eine (an sich) schwere Körperverletzung, nämlich eine Eröffnung der Bauchhöhle, zur Folge hatte (US 5, 7), übergeht und die Frage der Absichtlichkeit schlichtweg als unerheblich abtut, argumentiert sie nicht auf Basis des Urteilssachverhalts und verfehlt solcherart eine prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes. Zudem gibt sie nicht deutlich zu erkennen, welches Gesetz ihrer Meinung nach konkret anzuwenden wäre.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, zum Schuldspruch 1. einen unzulässigen Qualifikationsfreispruch fordernde Nichtigkeitsbeschwerde, die zu den Vergehenstatbeständen (2. und 3. des Schuldspruchs) überhaupt keine Tatumstände anführt, welche die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bilden sollen, war demnach gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 285a Z 2 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

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