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1N6/99•OGH 1N6/99
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Anton S*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Amtshaftung (hier: Bewilligung der Verfahrenshilfe) folgenden
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Erledigung eines allfälligen weiteren Verfahrens wird das Landesgericht Leoben als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Einbringung einer Amtshaftungsklage, die aus behaupteten schuldhaft rechtswidrigen Handlungen und Unterlassungen des Landesgerichts Wels, des Oberlandesgerichts Linz und der Staatsanwaltschaft Steyr abgeleitet werden, sowie erkennbar die Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG.
Wird der Ersatzanspruch aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet, das nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes im Instanzenzug zuständig wäre, ist ein Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG erfüllt. Es ist daher ein nicht zum Sprengel des Oberlandesgerichts Linz gehörendes anderes Landesgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. Dabei ist eine Delegierung schon dann auszusprechen, wenn über einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe als Voraussetzung für die Einbringung einer Amtshaftungsklage zu entscheiden ist (1 Nd 4/96 mwN uva; Schragel, AHG2 Rz 261).
Auf das Landesgericht Leoben treffen die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG zu, sodass dieses Gericht als zuständig zu bestimmen ist.
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