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3Ob6/00d•OGH 3Ob6/00d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshof Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Zechner und Dr. Sailer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sylvia S*****, vertreten durch die Rechtsanwälte Lirk - Ramsauer - Perner Partner in Salzburg, gegen die beklagte Partei Friedrich S*****, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 20. September 1999, GZ 53 R 241/99v-11, folgenden
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das angefochtene Urteil wurde der Revisionswerberin (nach dem im Zustellschein GeoForm 32 angegebenen Datum) durch Übergabe an einen Angestellten ihrer Vertreter am 30. 9. 1999 (und nicht, wie in der Revision angegeben, am 5. 10. 1999) ausgefolgt. Die vierwöchige Revisionsfrist des § 464 Abs 1 ZPO begann daher mit Ablauf dieses Tages zu laufen und endete demnach mit Ablauf des 28. Oktober 1999. Die nach dem Eingangsvermerk des Erstgerichtes erst am 29. Oktober 1999 bei diesem überreichte Revision ist daher verspätet und war zurückzuweisen (§ 513 iVm § 471 Z 2 ZPO).
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