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3Ob15/00b•OGH 3Ob15/00b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Zechner und Dr. Sailer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Peter H*****, vertreten durch Dr. Robert Langer-Hansel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Mag. Gerhard B*****, 2.) Ing. Peter R*****, 3.) Dipl. Ing. Helmut Z*****, 4.) Gustav S*****, 5.) Josef G*****, 6.) Ing. Michael H*****,
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Kläger gab die außerordentliche Revision gegen das sein Oppositionsklagebegehren abweisende zweitinstanzliche Urteil, das ihm (seinem Vertreter) am 6. 12. 1999 zugestellt wurde, am 12. 1. 2000 zur Post.
Da gemäß § 224 Abs 1 Z 5 ZPO die in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten Ferialsachen sind und gemäß § 225 Abs 2 ZPO die Gerichtsferien (hier vom 24. 12. 1999 bis 6. 1. 2000) auf den Ablauf von Fristen in Ferialsachen keinen Einfluss haben, demnach im vorliegenden Fall die Frist zur Erhebung der Revision am 3. 1. 2000 endete, verfällt die verspätete Revision des Klägers der Zurückweisung.
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