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Dg2/99•OGH Dg2/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Februar 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr, Dr. Schiemer, Dr. Schindler und Mag. Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Dienstgerichtssache der Richterin des Bezirksgerichts ***** Dr. B***** über die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Dienstgericht für Richter vom 12. Oktober 1999, GZ Dg 2/97-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
In der vom Vorsitzenden des Dienstgerichts erster Instanz verfassten sogenannten Endverfügung vom 10. August 1999 wurde unter Punkt 1. festgehalten: "Erkenntnis ON 15 rechtskräftig seit 19. 7. 1999 in der Fassung ON 21".
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Dienstgericht für Richter den Antrag der vom Verfahren betroffenen Richterin auf "Berichtigung der Rechtskraftbestätigung betreffend ON 15 (in der Fassung ON 21)" ab.
Die dagegen erhobene (als "Rekurs" bezeichnete) Beschwerde war mangels gesetzlicher Deckung eines derartigen Beschwerderechts (§§ 93 Abs 1, 164 Abs 1 und Abs 3 RDG) als unzulässig zurückzuweisen.
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