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8Nd505/99•OGH 8Nd505/99
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GesmbH, , vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G GmbH, *****, wegen S 6.328,-, den
Beschluss
gefasst:
Für diese Rechtssache ist das Bezirksgericht für Handelssachen Wien örtlich zuständig.
Begründung:
Die klagende Partei machte gegen die beklagte Partei, die ihren Sitz in Deutschland hat, die Frachtkosten aus einer grenzüberschreitenden Beförderung nach Österreich geltend.
Sie beantragt die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für diese Rechtssache, für die gemäß Art 31 Z 1 lit b CMR die inländische Gerichtsbarkeit besteht, es aber einem örtlich zuständigen Gericht fehlt. Antragsgemäß ist das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, in dessen Sprengel die klagende Partei ihren Sitz hat, zu bestimmen.
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