OGH 13Os173/99

13Os173/99Obergericht02.02.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os173/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Februar 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Richard W***** wegen des Verbrechens des versuchten, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 19. Oktober 1999, GZ 36 Vr 1699/99-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Richard W***** wurde des Verbrechens des versuchten, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 30. Juli 1999 in Salzburg fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und andere unbekannte Gegenstände in unbekanntem Wert einem Verfügungsberechtigten der Firma S***** durch gewaltsames Eindringen (in die Geschäftsräumlichkeiten der genannten Firma) mit einem Schraubenzieher, sohin durch Einbruch, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht hat.

Die aus Z 5, 5a, 9 lit b und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als nicht zielführend.

Mit dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht hätte der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er sei freiwillig vom Einbruchsversuch zurückgetreten, Glauben schenken müssen, bekämpft die Beschwerde bloß unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz nach Art einer Schuldberufung. Dies manifestiert sich insbesondere auch darin, dass sie sich auf den Grundsatz "in dubio pro reo", also eine Beweiswürdigungsmaxime, beruft (Mayerhofer StPO4 § 258 E 42).

Insofern behauptet wird, die Beweisergebnisse ließen keinen "sicheren" Schluss zu, dass der Tatbestand erfüllt sei und der freiwillige Rücktritt vom Versuch lediglich eine Schutzbehauptung darstelle, verkennt sie, dass der vom Erstgericht auf die Täterschaft des Angeklagten gezogene Schluss logisch ist; dass er auch zwingend ist, wird nicht gefordert (13 Os 165/97, 13 Os 186/98, 13 Os 38/99, 15 Os 56/99 ua).

Die undifferenziert mit der Mängelrüge ausgeführte Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich ebenfalls, indem sie bloß Beweiserwägungen anstellt, ohne zu getroffenen Feststellungen konkret aus den Akten Gegenteiliges aufzeigen zu können, in einem unzulässigen Angriff auf die den Tatrichtern zukommende Beweiswürdigung. Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden mit diesem Vorbringen nicht geweckt.

Der inhaltlich als Rechtsrüge (Z 9 lit b) anzusehende Einwand, durch den freiwilligen Rücktritt vom Versuch sei die Strafbarkeit der Tat jedenfalls als aufgehoben anzusehen, orientiert sich nicht am gesamten Urteilssubstrat (US 3 und 4), wonach der Angeklagte flüchten musste, nachdem er bei der Tat vom Zeugen S***** gestellt worden war, und nach kurzer Zeit hinter einem Gebüsch versteckt aufgefunden und festgenommen werden konnte.

Inwieweit Nichtigkeit nach Z 11 vorliegen soll, führt die Beschwerde nicht aus, und erweist sich diesbezüglich ebenfalls nicht als prozessordnungsgemäß dargelegt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO zurückzuweisen.

Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).

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