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2Nd1/00•OGH 2Nd1/00
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Munther J*****, vertreten durch Dr. Michl Münzker, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr. Roger Haarmann und Dr. Bärbel Haarmann, Rechtsanwälte in Liezen, wegen S 14.210 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Hietzing abgenommen und dem Bezirksgericht Rottenmann zur Verhandlung und Entscheidung zugewiesen.
Begründung:
Am 19. 7. 1999 ereignete sich in Rottenmann ein Unfall, an dem der Kläger als Lenker eines Pkw und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversicherter weiterer Pkw beteiligt waren. Mit der Behauptung des Verschuldens des Lenkers des bei der beklagten Partei versicherten Pkw begehrt der Kläger den Ersatz der Hälfte seiner Sachschäden.
Die beklagte Partei bestritt das Vorbringen des Klägers und beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Rottenmann im Hinblick darauf, dass die von ihr beantragten Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel dieses Gerichtes haben und auch die Durchführung eines Ortsaugenscheines nicht zu umgehen sei.
Die klagende Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus.
Das Erstgericht äußerte sich trotz Aufforderung nicht zu dem Delegierungsantrag.
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im vorliegenden Fall ist die Verhandlung und Entscheidung durch das Bezirksgericht Rottenmann im Interesse aller Beteiligter, weil die Durchführung eines Ortsaugenscheins beantragt wurde und auch die beiden beantragten Zeugen in Rottenmann wohnen.
Es kann daher die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Rottenmann durchgeführt werden.
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