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12Os5/00•OGH 12Os5/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Februar 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut B***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. September 1999, GZ 11d Vr 4.331/99-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Helmut B***** wurde des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er sich in der Zeit von Mitte 1997 bis Ende April 1999 in Wien in mehrfachen Angriffen ein Gut in einem 500.000 S übersteigenden Wert, das ihm als Filialleiter der Firma B***** anvertraut worden ist, nämlich Wechselgeld und Tageslosungen in Höhe von insgesamt 2,139.216, 70 S durch Verbrauch für private Zwecke mit dem Vorsatz zueignete, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.
Da durch die Aussage des Zeugen Hubert S***** (56 f/II) und die von ihm vorgelegten Urkunden (Beilage A zu ON 13) als jene Beweisquellen, auf die das Erstgericht die festgestellte Schadenshöhe gründete (US 10), lückenlos dokumentiert ist, dass der durch fortgesetzte Veruntreuungen entstandene negative Abrechnungssaldo solange scheinbar mit später erwirtschafteten Filialeinnahmen ausgeglichen wurde, bis eine unvermutet durchgeführte Gebarungsprüfung eine Prolongierung der solcherart aufgelaufenen Abrechnungsschuld unmöglich machte, diese somit nur bei einer dynamischen Betrachtung des Abrechnungsmodus verfolgt werden kann, erübrigt es sich, auf jene Urkunden im Detail einzugehen (Z 5), in welchen die Umsätze und Bankeinzahlungen - mögen Letztere gelegentlich die Höhe der Umsätze auch übersteigen (56, 64/II) - rein statisch, dass heißt ohne Bezug zur Mittelherkunft dargestellt sind (Beilage zu ON 9).
Ein derartiger vorübergehender "Überschuss" ändert auch daran nichts, dass nach der - mit den vorgelegten Urkunden durchaus harmonierenden - Aussagen der Zeugen Franz L***** (40/II) und Hubert S***** (59, 61, 63/II) als logischer Schlusspunkt einer bis dahin immer fortgeschriebenen Schuld die Tageslosungen für die Zeit vom 22. bis 25. April 1999 fehlen, weil insoweit ein rechtzeitiger Scheinausgleich nicht mehr vorgenommen werden konnte. Von der behaupteten aktenwidrigen Feststellung der daraus abgeleiteten Schadenssumme (Z 5) kann daher keine Rede sein.
Dass die "ausgerechneten Differenzen" der Tageslosungen nur auf bloßen Zählfehlern basieren, ohne die in Rede stehenden Veruntreuungen im mindesten zu tangieren, ist evidentes Ergebnis dieser Beweismittel (38/II). Sie waren daher ebensowenig erörterungsbedürftig (Z 5) wie der ohnehin aktenkundige, angesichts der dargestellten Verschleierungstaktik (siehe oben) aber nichtssagende Umstand, dass die Veruntreuungen weder der Firma P***** noch lange Zeit hindurch dem Dienstgeber des Angeklagten auffielen.
Bei der gegebenen Sachlage liegt zwischen den festgestellten Veruntreuungen und der Urteilsannahme, dass der Angeklagte gelegentliche Rückfragen seitens der Buchhaltung mit (nicht erkennbar) verspätet vorgenommenen Überweisungen für vorangegangene Geldentnahmen "aufklären" konnte (US 6), auch kein Widerspruch (Z 5).
Die Frage, zu welchem genauen Zeitpunkt die einzelnen Veruntreuungen innerhalb des zweijährigen Deliktszeitraumes begangen wurden, ist für die Lösung der Schuldfrage bedeutungslos und betrifft demnach keine entscheidende Tatsache.
Weder damit noch mit dem Hinweis darauf, dass die vom Geschädigten vorgelegten Umsatz- und Einzahlungslisten (Beilage zu ON 9) bei isolierter Betrachtung (siehe Beilage A zu ON 13) kein Abrechnungsdefizit ergeben, wird demnach ein Beweissubstrat aufgezeigt, das Grund zu erheblichen Bedenken (Z 5a) gegen die festgestellte Schadenssumme bieten könnte.
Die somit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist folglich das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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