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12Os159/99•OGH 12Os159/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Februar 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Waltraud und Reinhard D***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 10. Mai 1999, GZ 25 Vr 1.628/97-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die (gemeinsam ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde (beider Angeklagten) wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Reinhard und Waltraud D***** wurden des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie sich in der Zeit von 1992 bis Anfang September 1997 in Linz im bewussten und gewollten Zusammenwirken 1,132.238,27 S Bargeld, das ihnen als Buchhalter und Lohnverrechner (US 4) von der Firma K***** GmbH Co KG anvertraut worden war, mit dem Vorsatz zueigneten, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Die dagegen aus den Gründen der Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO (gemeinsam) ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist offenbar unbegründet.
Das Erstgericht stützte den festgestellten unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz der Angeklagten unter ausdrücklicher Ablehnung ihrer Verantwortung, wonach die mittels unrichtiger Belege verschleierten laufenden Geldentnahmen als Entschädigung für geleistete Überstunden gedacht gewesen seien, auf das dieser Einlassung widersprechende Gesamtverhalten der Beschwerdeführer. Als maßgebende Faktoren sah es dabei im Einklang mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung die durchgehend äußerst angespannte finanzielle Situation der Angeklagten als Folge von Lohnexekutionen auf alle offiziellen Einkünfte des Reinhard D***** bis zum Existenzminimum an; weiters den Umstand, dass Erbringung und Verrechnung von Überstunden gegenüber dem Dienstgeber verschwiegen und überdies durch Ausstellung falscher Belege getarnt worden war sowie die damit harmonierende Verantwortung beider Beschwerdeführer in Vorverfahren, im Bewusstsein gehandelt zu haben, dass Überstunden im Fall ihrer Deklarierung vom Dienstgeber nicht genehmigt und deshalb auch nicht bezahlt worden wären (79, 81, 99, 101, 124, 129/I). Unter Mitberücksichtigung der uneingeschränkten Vertrauensstellung der Angeklagten, die sie jedweder Kontrolle durch den Dienstgeber enthob, in Verbindung mit der objektiv feststehenden Tatsache, dass die angeblich geleisteten Überstunden großteils auf den Terminalbuchungen über die Arbeitszeiten nicht aufscheinen, sondern durch handschriftliche Korrekturen hinzugefügt wurden, kamen die Tatrichter formell mängelfrei fundiert zum Ergebnis, dass die Angeklagten im Zeitpunkt der Zueignung nicht nur keinen Aufrechnungswillen hatten, sondern einen Teil der "Überstunden" überhaupt nur als Ausgleich zu genehmigter Dienstfreistellung während der vereinbarten Arbeitszeit zum Zwecke der Mitarbeit bei einem privaten Hausbau, zum Teil aber auch zur Durchführung ihrer zeitaufwendigen verschleiernden Verrechnung geleistet haben (US 10 f).
Dass bei dieser Sachlage durch die theoretische Berechnung eines allfälligen Überstundenentgeltes auf Grund der in den Sicherungsdisketten gespeicherten Arbeitszeiten die Beweislage schon allein deshalb nicht zugunsten der Beschwerdeführer verändert werden konnte, weil die so ausgewiesenen Arbeitszeiten nach den - keinesfalls frei erfundenen, sondern mit dem Hinweis auf die Aussage des Zeugen Christian K***** (19 f/II) und die oben erwähnten handschriftlichen Korrekturen wohl begründeten - Urteilsannahmen der tatsächlichen Anwesenheit nicht entsprach, hat der Schöffensenat richtig erkannt und demnach den darauf gegründeten Beweisantrag der Angeklagten (17, 27/II) ohne die behauptete Verletzung ihrer Verteidigungsrechte (Z 4) zu Recht abgewiesen.
Davon abgesehen hängt der fallbezogen allein strittige Aufrechnungswille entscheidend nicht vom objektiven Bestand einer Gegenforderung, sondern den darauf gerichteten subjektiven Voraussetzungen ab; diese hat das Erstgericht auf Grund der während des fünfjährigen Deliktszeitraumes penibel unterlassenen Bekanntgabe der Aufrechnung und des Fehlens sonstiger für einen Aufrechnungswillen sprechender Umstände zutreffend (Leukauf/Steininger Komm3 § 133 RN 23; Kienapfel BT II3 § 133 Rz 94) und ohne formellen Begründungsfehler (Z 5) verneint.
Da es im gegebenen Zusammenhang somit - wie dargelegt - entscheidend auf die rechtzeitige Bekanntgabe der Aufrechnung als Manifestation des Aufrechnungswillens in der Außenwelt ankommt, kollidiert die Verneinung einer derartigen Intention (US 10) - der Mängelrüge (Z 5) zuwider - nicht mit der insoweit nicht relevanten Konstatierung, dass Reinhard D*****, wenn auch im geringeren als dem verrechneten Ausmaß, tatsächlich Überstunden leistete (US 5 und 6).
Gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegte entscheidende Tatsache, dass die beiden Angeklagten im maßgeblichen Zeitpunkt der Zueignung ohne Aufrechnungswillen handelten, vermag die Beschwerde auch keine erheblichen Bedenken (Z 5a) zu erwecken, und zwar weder mit dem Hinweis auf privat geführte Aufzeichnungen über angeblich geleistete Überstunden durch Reinhard D***** noch auf die Aussage des Dienstgebers Christian K*****, dies umsoweniger, als gerade die Behauptung dieses Zeugen, wonach Reinhard D***** vor Beginn eines Hausbaus Überstunden machte und ohne jede Diskussion bezahlt erhielt, danach zu dienstlichen Mehrleistungen aber gar keine Zeit mehr hatte (19/II), nicht nur dem behaupteten Aufrechnungswillen, sondern auch dem Bestehen einer Gegenforderung durch Erbringung von Überstunden widerspricht.
Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Damit fällt die Entscheidung über die (gleichfalls gemeinsam ausgeführte) Berufung der Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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