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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Brigitte R*****, vertreten durch Mag. Nadja Horvath, Mietervereinigung Österreichs, Landesorganisation Wien, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, wider den Antragsgegner Paul P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Broesigke und Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, den
Beschluss
gefasst:
Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Begründung:
Am 25. 1. 2000 wurde der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners zurückgewiesen. Die ohne Freistellung erstattete Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin langte erst am 3. 2. 2000 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein.
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