OGH 5Ob24/00s

5Ob24/00sObergericht15.02.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Ob24/00s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller 1.) Maghedi Ahmed M***** und

2. ) Maria Susanna M*****, beide , beide vertreten durch Dr. Willibald Rath, Dr. Manfred Rath und Mag. Gerhard Stingl, Rechtsanwälte in 8020 Graz, Friedhofgasse 20, gegen die Antragsgegnerin Olga L, vertreten durch Dr. Hanspeter Pausch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 13/III, wegen § 37 Abs 1 Z 8, 9, 11 und 12 MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 20. Dezember 1999, GZ 3 R 240/99g-37, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 28. Juli 1999, GZ 5 Msch 86/97k-31, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Sachbeschluss hat das Rekursgericht über die Angemessenheit des von den Antragstellern vom 1. 11. 1993 bis 31. 10. 1994 für die Wohnung top 12 des Hauses E***** eingehobenen Hauptmietzinses samt Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände und Betriebskosten abgesprochen und die diesbezügliche Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 130.000,-- nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Letzteres wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO gestellt hätten.

Die Antragsgegnerin hat dagegen einen außerordentlichen Revisionsrekurs erhoben. Sie begründet die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels damit, dass es in Wahrheit gar nicht um die Überprüfung des Mietzinses, sondern um dessen Erhöhung nach §§ 18, 18a und 18b MRG gegangen sei. Demzufolge komme der Rechtsmittelausschluss des § 38 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2 Z 1a ZPO gar nicht zum Tragen; da Angelegenheiten des § 37 Abs 1 Z 10 MRG (die Erhöhung des Hauptmietzinses nach §§ 18 ff MRG betreffend) in § 37 Abs 3 Z 18a MRG nicht genannt seien, sei der außerordentliche Revisionsrekurs auf jeden Fall zulässig. In der Folge wurde der Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgeführt und ein Abänderungs-, hilfsweise ein Abänderungantrag gestellt.

Dieser Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Sachbeschlüsse (ua) in den in § 37 Abs 1 Z 8, 8a, 12 und 12a MRG angeführten Angelegenheiten jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht zugelassen hat. Um genau diese Angelegenheiten geht es hier: Es wurde der von den Antragstellern pauschal eingehobene Bruttomietzins, bestehend aus Hauptmietzins, Betriebskosten und Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände aufgespalten (Z 8a leg cit) und überprüft (Z 8, 12 und 12a leg cit).

Dass über eine Erhöhung des Hauptmietzinses nach §§ 18 ff MRG, also über eine Angelegenheit abgesprochen worden wäre, die unter § 37 Abs 1 Z 10 MRG fällt, trifft nicht zu. Es hat sich lediglich bei der Überprüfung des Hauptmietzinses die Vorfrage gestellt, ob die im Jahr 1993 (in einem eigenen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 10 MRG) ergangene Entscheidung der Schlichtungsstelle der Stadt Graz über die Erhöhung der Hauptmietzinse im Haus E***** vom 1. 11. 1993 bis zum 31. 5. 2002 Bindungswirkung für die Ausstattungskategorie der verfahrensgegenständlichen Wohnung und den zulässigen Mietzins entfaltet. Die Beantwortung einer solchen Vorfrage bildet jedoch nicht den für Rechtsmittelbeschränkungen maßgeblichen Entscheidungsgegenstand.

Damit bleibt zu prüfen, ob die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses sofort wahrgenommen werden kann oder ob nicht die Rückstellung der Akten an das Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens ins Auge zu fassen ist, weil bloß vergessen wurde, gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 528 Abs 2 Z 2a ZPO beim Rekursgericht die Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses zu beantragen. Letzteres würde jedoch voraussetzen, dass im Rechtsmittel ausgeführt wird, warum es entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, es sei keine iSd § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage zu lösen, zulässig sein soll. Derartige Ausführungen fehlen im gegenständlichen Fall. Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels wurde - wie eingangs erwähnt - lediglich ausgeführt, dass die Rechtsmittelbeschränkung des § 37 Abs 3 Z 18a MRG nicht greife und sohin der außerordentliche Revisionsrekurs auf jeden Fall zulässig ist. Bei dieser Sachlage scheidet eine Verbesserung des Rechtsmittels, die zu einer meritorischen Erledigung führen könnte, aus.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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