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11Os6/00•OGH 11Os6/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten über die lange Verfahrensdauer und gegen den Beschluss auf endgültige Strafnachsicht vom 23. Dezember 1996 zur AZ 15 E Vr 6/93, Hv 1/93 des Landesgerichtes St. Pölten nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Eine Beschwerdemöglichkeit "wegen langer Verfahrensdauer" an den Obersten Gerichtshof ist nach der Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Da die Eingabe inhaltlich teilweise als Aufsichtsbeschwerde anzusehen ist, wird unter einem eine Kopie an das gemäß § 15 StPO zuständige Oberlandesgericht Wien übermittelt.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss auf endgültige Strafnachsicht vom 23. Dezember 1996 (ON 136) wendet, die er "nicht anzunehmen bereit ist", besteht (abgesehen von einem verspäteten und zu seinem Nachteil nur dem Ankläger zustehenden Rechtsmittel) kein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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