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Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Feber2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Mezera als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Dkfm.DDr.Gerhard G***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ26BE61/99 des Landesgerichtes Wels, über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Linz vom 27. und 28.Dezember1999, AZ9Bs719/99, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 27.Dezember1999 bestimmte das Oberlandesgericht Linz die Gebühren des von ihm zu einer Anhörung gemäß §152a Abs1und Abs2StVG beigezogenen Sachverständigen o.Univ.Prof. Dr.Bernhard M***** antragsgemäß mit 2.597S.
Am Folgetag wurde ein Antrag des Strafgefangenen, ihm die gemäß §39 Abs1 letzter SatzGebAG gewährte dreitägige Äußerungsfrist zum Gebührenantrag des Sachverständigen erst nach Zustellung des Protokolls über die Anhörung einzuräumen, abgewiesen.
Die gegen beide Beschlüsse gemeinsam ausgeführte Beschwerde erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil es dem Rechtsmittelwerber mangels einer im Verfahren über eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe normierten Kostenersatzpflicht an der Beschwerdelegitimation fehlt (vgl Krammer/Schmidt GebAG2 §41 E6).
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