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14Os11/00•OGH 14Os11/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Feber 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Manfred S***** über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 18. November 1999, AZ 9 Bs 466/99, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde einer Beschwerde des Strafgefangenen Manfred S***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 19. Oktober 1999, GZ 2 Ns 392/99-2, mit dem sowohl die Zeit eines Ausganges als auch eine im Hausarrest zugebrachte Zeit nicht in die Strafzeit eingerechnet wurde (§§ 99a Abs 2; 115 StVG), nicht Folge gegeben.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen ist unzulässig, weil die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes II.Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, in den prozessrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt sind und Beschwerdeentscheidungen der angeführten Art nicht dazugehören.
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